Rz. 20.4

[Autor/Stand] Allgemeines. Sollten im Schrifttum noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 7–14 AStG geäußert werden (s. Vor §§ 7–14 AStG Anm. 29), schlagen diese Argumente nicht unmittelbar auf § 3 Nr. 41 EStG durch.[2] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschrift systematisch auf den §§ 7–14 AStG aufbaut, denn als Steuerbefreiungsnorm handelt sich zunächst um eine Begünstigung für den Stpfl. Allerdings bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des § 3 Nr. 41 EStG (s. Anm. 21 ff.).

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Sieben-Jahres-Frist. Die Nichtanwendung von § 3 Nr. 41 EStG nach Überschreiten der Sieben-Jahres-Frist (s. Anm. 45) führt zu einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist (s. Anm. 18 entspr.). Damit ist die Regelung wegen Verstoßes gegen den allg. Gleichheitssatz u.E. insoweit verfassungswidrig.[4]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG. Darüber hinaus sieht sich die Abzugsbeschränkung des § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. a Halbs. 2 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt. Als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip wird dabei insb. eine Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geltend gemacht.[6] Dem ist zuzustimmen. Insbesondere steht diesem Argument nicht entgegen, dass inl. Stpfl. i.R.d. Teileinkünfteverfahrens gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG einem vergleichbaren Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip ausgesetzt sind.[7] Denn der sich im Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens befindliche inl. Stpfl. ist nicht der zutreffende Vergleichsmaßstab. Der inl. Anteilseigner einer ausl. Zwischengesellschaft hat i.R.d. §§ 7–14 AStG nicht nur die Hälfte der ausl. Zwischeneinkünfte in sein Einkommen einzubeziehen, sondern vollständig der inl. Besteuerung zu unterwerfen. Für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung blenden die §§ 7–14 AStG die Rechtssubjektivität der ausl. Gesellschaft aus. Der inl. Anteilseigner soll die Besteuerung für diejenigen Einkünfte nachholen, die von einer ausl. Zwischengesellschaft erzielt worden sind. Er tritt für steuerliche Zwecke an die Stelle der Zwischengesellschaft. Der Gesetzgeber kann aber nicht die Rechtssubjektivität der ausl. Zwischengesellschaft ausblenden, wenn es um die Besteuerung deren Einkünfte geht, um dann, wenn der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug des Stpfl. im Zusammenhang mit den Anteilen an der Zwischengesellschaft in Frage steht, eine Gewinnausschüttung zwischen verschiedenen Rechtssubjekten anzunehmen.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Nichtanwendung von § 3 Nr. 41 EStG bei Körperschaften. Die sich aus der Nichtanwendung von § 3 Nr. 41 EStG bei Körperschaftsteuerpflichtigen ergebenden Doppelbelastungen im Regime von § 8b KStG (s. Anm. 60) würde ebenfalls zu einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) führen, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist, die Überbesteuerung u.E. also gleichermaßen verfassungswidrig wäre.[9]

 

Rz. 24– 30

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.06.2019
[2] Ähnlich Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Anm. 3 (Stand: Mai 2013); Nacke in K/K/B/M/H3, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 397; a.A. womöglich Erhard in Blümich, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 2 (Stand: September 2016), der von verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund der Konzeption der Hinzurechnungsbesteuerung spricht.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.06.2019
[4] Wie hier Wassermeyer, DStJG 25 (2002), S. 103 (108 f.); Lieber, FR 2002, 139 (142 f.); von Beckerath in K/S/M, § 3 Nr. 41 EStG Rz. B 41/33; ähnlich ("verfassungsrechtlich bedenklich") Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Anm. 3 (Stand: Mai 2013); Tormöhlen in Korn, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 3.4 (Stand: Juli 2017); Nacke in K/K/B/M/H3, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 397; zurückhaltender Erhard in Blümich, § 3 Nr. 41 EStG Rz. 2 (Stand: September 2016), weil die Frist "für den Regelfall ausreichen wird".
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.06.2019
[6] Ausdrücklich Intemann in H/H/R, § 3 Nr. 41 EStG Anm. 3 (Stand: Mai 2013); von Beckerath in K/S/M, § 3 Nr. 41 EStG Rz. B 41/34 (Stand: Juli 2003).
[7] In diese Richtung aber wohl von Beckerath in K/S/M, § 3 Nr. 41 EStG Rz. B 41/34 (Stand: Juli 2003).
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.06.2019
[9] So ausdrücklich auch Edelmann in Kraft2, § 10 AStG Rz. 395.
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Rüsch, Stand: 01.06.2019

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