Rz. 5

[Autor/Stand] Einfügung von § 20 Abs. 2 Satz 2 aus Gründen der Gleichstellung von Tochtergesellschaft und Betriebsstätte. Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ergänzte der Gesetzgeber § 20 Abs. 2 um einen weiteren Satz 2. Legislatorisches Ziel war die Gleichstellung von solchen ausländischen Tochterkapitalgesellschaften und ausländischen Betriebsstätten, die Einkünfte mit Konzernfinanzierungscharakter i.S. von § 10 Abs. 7 i.d.F. des UntStFG vereinnahmten. Während nämlich von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften erzielte Einkünfte mit Konzernfinanzierungscharakter nur i.H.v. 60 v.H. der besonderen Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 10 Abs. 6 Satz 1 i.d.F. des UntStFG unterworfen wurden, sollte § 20 Abs. 2 i.d.F. des StÄndG 1992 für die gesamten Konzernfinanzierungseinkünfte einer ausländischen Betriebsstätte (oder Personengesellschaft) einen Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode bewirken. Nach der Überzeugung des Gesetzgebers gab es "für diese unterschiedliche Behandlung [...] keine sachliche Begründung" mehr.[2]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Keine Regelungsnotwendigkeit. Es ist symptomatisch für das AStG, dass dem Gesetzgeber erst nach fast zehn Jahren seit dem Bestehen der besonderen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 Abs. 6 a.F.) und dem korrespondierenden "switch over" in § 20 Abs. 2 i.d.F. des StÄndG 1992 gleichheitsrechtliche Bedenken kamen. Allerdings ist fraglich, inwieweit diese Bedenken gerechtfertigt waren. In Teilen des Schrifttums wurde bereits vor der Einfügung von § 20 Abs. 2 Satz 2 die Auffassung vertreten, der von § 20 Abs. 2 i.d.F. des StÄndG 1992 bewirkte Übergang von der Freistellung zur Anrechnung könne sich nur auf denselben Prozentsatz wie in § 10 Abs. 6 Satz 3 i.d.F. des StÄndG 1992 (60 v.H., nach StSenkG 80 v.H.) erstrecken.[4] Dem ist zuzustimmen. Zwar knüpft § 20 Abs. 2 i.d.F. des StÄndG 1992 nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen an die §§ 7–14 an. Auch könnte man meinen, § 10 Abs. 7 i.d.F. des UntStFG bzw. § 10 Abs. 6 Satz 3 i.d.F. des StÄndG 1992/StSenkG befassten sich nur mit der Ausgestaltung der Rechtsfolge, indem sie für Einkünfte mit Konzernfinanzierungscharakter eine steuerliche Vergünstigung schaffen. Dem kann gerade mit Blick auf den Wortlaut von § 20 Abs. 2 i.d.F. des StÄndG 1992 indes nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift sollten die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallenden Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nur insoweit unter Durchbrechung eines DBA stpfl. sein, als diese Einkünfte beim Erzielen über eine ausländische Gesellschaft als Zwischeneinkünfte stpfl. wären. Vor diesem Hintergrund konnten die in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Stpfl. anfallenden Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die nachweislich der Konzernfinanzierung dienten, nur i.H.v. 60 v.H. stpfl. sein, weil diese Einkünfte auch nur i.H.v. 60 v.H. als Zwischeneinkünfte stpfl. wären, falls es sich bei dieser Betriebsstätte um eine ausländische Gesellschaft handelte. Dieses Wortlautargument findet seine Bestätigung im Telos von § 20 Abs. 2 i.d.F. des StÄndG 1992. Will nämlich die "switch-over-clause" lediglich sicherstellen, dass die besondere Hinzurechnungsbesteuerung nicht durch den Einsatz einer ausländischen Betriebsstätte (anstelle einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft) umgangen wird, besteht im Bereich der Konzernfinanzierungseinkünfte nur ein Umgehungspotential von 60 v.H.. Folglich war auch nur für 60 v.H. der Konzernfinanzierungseinkünfte ein Bedürfnis ersichtlich, einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnung zu bewirken. Mit der Einfügung von § 20 Abs. 2 Satz 2 hat der Gesetzgeber dies bloß klargestellt. Die Vorschrift verfügt im Ergebnis über keinen eigenständigen Regelungsgehalt; sie ist lediglich deklaratorischer Natur.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 10 f.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017
[4] Prinz, DStR 1999, 98 (102); Seifert in H/H/R, Steuerreformkommentierung 2001, § 20 AStG Anm. 1–2.

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