3 Unbewegliches Vermögen, in dem die Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte ausgeübt wird, ist stets dieser Betriebsstätte zuzuordnen.

 

Rz. 3028

[Autor/Stand] Bestätigung des allgemeinen Grundsatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BsGaV ist einer Betriebsstätte stets dasjenige unbewegliche Vermögen zuzuordnen, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Dies entspricht der Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BsGaV, die auf die Nutzung abstellt (Anm. 3021). § 5 Abs. 2 Satz 3 BsGaV schließt für unbewegliches Vermögen jedoch eine abweichende Zuordnung aufgrund der Vorschriften des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BsGaV aus.

Der Begriff des unbeweglichen Vermögens ist steuerlich nicht abschließend definiert, umfasst nach § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG jedoch Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).[2] Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffe fallen u.E. nicht unter den Begriff des unbeweglichen Vermögens i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 3 BsGaV. Dies ist einerseits im Hinblick auf die zivilrechtliche Einordnung von Schiffen als bewegliche Sachen[3] und andererseits im Hinblick auf den beabsichtigten grundsätzlichen Gleichlauf mit der abkommensrechtlichen Einkünftezuordnung geboten, da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 OECD-MA Schiffe ausdrücklich aus dem abkommensrechtlichen Begriff des unbeweglichen Vermögens ausnimmt.

Die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte muss in dem unbeweglichen Vermögen ausgeübt werden. Dies ist bspw. dann nicht der Fall, wenn ein Gebäude an ein anderes Unternehmen verpachtet ist oder leer steht.

Die weitgehende Zuordnung des unbeweglichen Vermögens zur Betriebsstätte durch § 5 Abs. 2 Satz 3 BsGaV entspricht dem Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 OECD-MA, wonach das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen – unabhängig davon, ob das unbewegliche Vermögen Privat- oder Betriebsvermögen ist – grundsätzlich demjenigen Staat zuzuordnen ist, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist. Diese Zuordnung zum Belegenheitsstaat soll ausweislich der Verordnungsbegründung verhindern, dass durch fiktiven Mietaufwand das inländische Besteuerungssubstrat gemindert wird.[4]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Anm. 105.
[3] Vgl. Stresemann in Münchner Kommentar zum BGB, 2015, § 90 BGB Rz. 13.
[4] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 59.

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