2 Eine natürliche Person gehört auch dann zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn ein anderes Unternehmen sich vertraglich verpflichtet hat, die natürliche Person dem Unternehmen als Personal zu überlassen und sich die Verpflichtung auf die Überlassung beschränkt.

 

Rz. 2942

[Autor/Stand] Überlassenes Personal als eigenes Personal i.S.d. § 2 Abs. 4 BsGaV. Personal eines Unternehmens liegt auch dann vor, wenn eine natürliche Person aufgrund eines Personalüberlassungsvertrags des betrachteten Unternehmens mit dem Arbeitgeber der natürlichen Person auf Weisung für das betrachtete Unternehmen tätig wird. Eine natürliche Person kann daher für ein Unternehmen Personalfunktionen als "eigenes Personal" i.S.d. § 2 Abs. 4 BsGaV ausüben, obwohl sie arbeitsrechtlich zum Personal eines anderen Unternehmens (überlassendes Unternehmen) gehört. Die Verpflichtung des überlassenden Unternehmens muss sich in diesem Fall jedoch auf die Überlassung des Arbeitnehmers beschränken. Die VWG BsGa grenzen den Personalüberlassungsvertrag dergestalt von einem Dienstleistungs- oder Werkvertrag ab, dass bei Letzteren die vereinbarte Dienst-/Werkleistung und nicht lediglich die Überlassung der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers geschuldet wird.[2] Dies entspricht auch der Abgrenzung einer Arbeitnehmerentsendung von einer Dienstleistung in Tz. 2.1 der VWG-Arbeitnehmerentsendung, der zufolge dann keine Arbeitnehmerentsendung, sondern eine Dienstleistung vorliegt, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitgebers nur einen von mehreren Bestandteilen der dem aufnehmenden Unternehmen gegenüber geschuldeten Leistung darstellt (Anm. 1862, 1875).[3] Liegt eine Dienstleistung vor, ist die natürliche Person dem Personal des Arbeitgebers und nicht dem Personal des aufnehmenden Unternehmens zuzuordnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.4, Rz. 38, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl. I 2001, 796, Tz. 2.1 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.

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