a) Allgemeines

 

Rz. 2694

[Autor/Stand] Negativabgrenzung. Die weitere Eingrenzung in § 1 Abs. 3c Satz 2 Nr. 1 erfolgt durch eine Negativabgrenzung von materiellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen und Finanzanlagen. Dies folgt insoweit der Aufzählung in § 2 Abs. 6 Satz 2 BsGaV.

b) Von materiellen Wirtschaftsgütern

1. die weder materielle Wirtschaftsgüter oder ...

 

Rz. 2695

[Autor/Stand] Materielle Wirtschaftsgüter. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Rspr. sind Wirtschaftsgüter Sachen (§ 90 BGB), Rechte und tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile, die einer selbständigen Bewertung zugänglichen sind, einen wesentlichen mehrjährigen Nutzen für das Unternehmen erbringen und die der Steuerpflichtige sich etwas kosten lässt.[3] Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände wie Grund und Boden, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Fahrzeuge, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.[4] Materielle Wirtschaftsgüter können beweglich oder unbeweglich sein. Unerheblich ist, ob es ein materielles Wirtschaftsgut zivilrechtlich als eigenständige Sache (§ 90 BGB) oder als unselbständiger Teil oder Zubehör einer Sache (§§ 93, 97 GBG) einzuordnen ist.[5] Ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist allein anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung im Hinblick darauf zu entscheiden, ob das Wirtschaftsgut in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist.[6]

c) Beteiligungen

1. ... Beteiligungen noch ...

 

Rz. 2696

[Autor/Stand] Beteiligungen. Hinsichtlich des Begriffs der Beteiligungen kann auf das Handelsrecht zurückgegriffen werden. § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Beteiligungen als "Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen". Dies können handelsrechtlich sowohl Anteile an Kapital- als auch an Personengesellschaften sein, sofern sie sowohl Vermögens- als auch Verwaltungsrechte vermitteln.[8] Die Anschaffung zur Unterstützung des eigenen Geschäftsbetriebs wird bei Anteilen an Kapitalgesellschaften vermutet, wenn diese mindestens 20 % des Nennkapitals der Gesellschaft verbriefen (§ 271 Abs.1 Satz 3 HGB). Das allgemein-steuerrechtliche Transparenzprinzip, wonach Anteile an Personengesellschaften nicht als eigenes Wirtschaftsgut behandelt werden, sondern auf die durch sie vermittelten Wirtschaftsgüter abzustellen ist,[9] gilt u.E. grundsätzlich auch für Zwecke des § 1 Abs. 3c Satz 2 Nr. 1.

d) Finanzanlagen

1. ... Finanzanlagen sind, ...

 

Rz. 2697

[Autor/Stand] Finanzanlagen. Für den Begriff der "Finanzanlagen" kann auf die handelsrechtliche Definition in § 266 Abs. 2 A. III HGB zurückgegriffen werden. Dieser umfasst Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Wertpapiere des Anlagevermögens und sonstige Ausleihungen. Finanzwerte des Umlaufvermögens (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) fallen nicht unter den Begriff der Finanzanlagen i.S.d. § 1 Abs. 3c Satz 2 Nr. 1.

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[3] Vgl. BFH v. 9.7.1986 – BStBl. II 1987, 14 = BFHE 147, 412; 7.8.2000 – GrS 2/99, BStBl. II 2000, 632 = BFHE 192, 339; v. 9.7.2002 – IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21.
[4] Vgl. Krumm in Blümich, § 5 EStG Rn. 332 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[8] Vgl. Reiner in Münchner Kommentar zum HGB3, § 271 Rn. 6.
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023

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