Rz. 124

[Autor/Stand] Verpflichtung von Tochtergesellschaften. Inländische Tochterunternehmen von ausländischen Mutterunternehmen sind grundsätzlich zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet, wenn dem BZSt kein länderbezogener Bericht der ausländischen Konzernobergesellschaft übermittelt wird (§ 138a Abs. 4 Satz 1 AO; vgl. Anm. 78 ff.). Tochtergesellschaften fehlt jedoch der gesellschaftsrechtliche Durchgriff auf die Mutter- bzw. Schwestergesellschaften, weshalb die Erstellung des länderbezogenen Berichts durch eine Tochtergesellschaft an der Verfügbarkeit der notwendigen Daten scheitern kann bzw. die Daten nicht vollständig sein könnten. Gemäß § 138a Abs. 4 Satz 3 AO ist die jeweilige Tochtergesellschaft verpflichtet, den länderbezogenen Bericht mit den Daten zu erstellen, die ihr vorliegen bzw. die sie beschaffen kann. Wird diese Mitteilungspflicht leichtfertig verletzt, kann dies als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.[2]

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Keine Prüfung ausländischer Reportings. Demgegenüber kann nicht Gegenstand einer Ordnungswidrigkeit in Deutschland sein, wenn ein ausländisches Konzernmutterunternehmen einen CbC-Report nach ihrem nationalen Recht einreicht und dieser ggf. unrichtig oder unvollständig ist. Grund ist, dass ist diesem Fall keine weitergehenden Pflichten des inländischen Unternehmens, insbesondere keine Pflicht zur Inhaltskontrolle, keine Berichtigungspflicht und auch keine Pflicht zu einer sekundären Berichtspflicht durch das inländische Konzernunternehmen besteht (vgl. Anm. 82).

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

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