Rz. 68

[Autor/Stand] Steuerabzug gemäß § 50a EStG. Die Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 50a EStG erfolgt, sind in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Hierzu gehören insbesondere Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (Nr. 1) oder deren Verwertung (Nr. 2) erzielt werden (Nr. 1), Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (Nr. 3) und Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats gewährt werden (Nr. 4). Die Einzelheiten der Einbehaltung, Abführung und Anmeldung sind in § 50a Abs. 5 EStG bzw. § 73e EStDV geregelt.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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