Rz. 26

[Autor/Stand] Bedeutung der Lizenzschranke nach dem 31.12.2021. Bis zum 31.12.2021 müssen die OECD/G20-Staaten ihre IP-Boxen, welche bereits in 2016 bestanden haben, nexus-konform ausgestalten. Allerdings wird § 4j EStG auch nach diesem Zeitpunkt nicht leerlaufen.[2] So könnten Rechte bspw. von einer Jurisdiktion außerhalb der OECD/G20-Staaten aus lizenziert werden, welche ihre IP-Box nicht nexus-konform ausgestaltet hat. Es käme somit zu einem (Teil-)Abzugsverbot des (Lizenz-)Aufwands auf Ebene des inländischen Lizenznehmers.[3]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Kraft in K/K/B6 u.a., § 4j EStG, Rz. 3; a.A. Illing in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, "Lizenzschranke", Rz. 3; Titgemeyer, DStZ 2017, 745 (749).
[3] Vgl. Moritz/Baumgartner in B/B/B, § 4j EStG, Rz. 53 (Stand: Oktober 2018).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge