„ [3] § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.”

 

Rz. 335

[Autor/Stand] Funktion und Inhalt. Der durch das AmtshilfeRLUmsG[2] neu eingefügte Satz 3 betrifft das Veranlagungsverfahren und steht in engem Zusammenhang mit der Änderung des Satzes 2. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage hob Satz 2 die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 EStG auch hinsichtlich des Steuerabzugs auf Kapitalerträge auf. Hiervon blieb die Regelung in § 43 Abs. 5 EStG unberührt, so dass der Steuerabzug vom Kapitalertrag doch wieder abgeltende Wirkung entfaltete (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Denn diese gilt für alle Stpfl. und somit auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.[3] Die Streichung der Bezugnahme auf den Steuerabzug vom Kapitalertrag in Satz 2 durch das AmtshilfeRLUmsG bedeutete daher zunächst, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 EStG durch die speziellere und damit vorrangige des § 50 Abs. 2 EStG ersetzt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung des Satz 3 einigermaßen überraschend. Sie kann nur als Durchbrechung des "lex specialis"-Grundsatzes gedeutet werden, so dass die Geltung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG die Anwendung des § 43 Abs. 5 EStG nicht ausschließt.[4] Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die in beiden Vorschriften angeordneten Abgeltungswirkungen verschieden sind. Diejenige des § 50 Abs. 2 EStG ist "schärfer", da mit weniger Ausnahmen behaftet: Sie tritt ohne Rücksicht darauf ein, dass

Erst recht besteht im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG kein Veranlagungswahlrecht (vgl. aber § 43 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 32d Abs. 4, 6 EStG). Satz 3 führt dazu, dass in all diesen Fällen entgegen § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht eintritt und die entsprechenden Kapitalerträge in die Veranlagung des Stpfl. einbezogen werden können.[7]

 

Rz. 336

[Autor/Stand] Kapitalertragsteuereinbehalt ohne materielle Steuerpflicht. Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei Stpfl. nach § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland nicht steuerbar sind. Teilweise geht der Kreis der in § 43 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkünfte sogar über erweiterte Inlandseinkünfte hinaus. Als Beispiel seien Dividenden aus ausländische Aktien und Gewinne aus der Veräußerung solcher Wertpapiere genannt, die, sofern sie in einem Depot eines inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Instituts verwahrt werden, dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 9 EStG). In diesen Fällen muss für den erweitert beschränkt Stpfl. das gleiche wie für den beschränkt Stpfl. gelten, dass nämlich insoweit, als Einkünfte nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, ein Steuerabzug zu unterbleiben hat.[9] Wird gleichwohl Kapitalertragsteuer einbehalten, entspricht es herrschender Auffassung zu § 50 Abs. 2 EStG, dass die Abgeltungswirkung insoweit nicht eingreift, mithin ein auf § 37 Abs. 2 AO gestützter Anspruch auf Erstattung besteht, der durch Freistellungsbescheid festgesetzt wird.[10] Im Anwendungsbereich des § 2 kann nichts anderes gelten.

 

Rz. 337– 340

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.04.2021
[2] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie und zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809 = BStBl. I 2013, 802.
[3] Haase, BB 2008, 2555.
[4] Vgl. Haase/Dorn, IStR 2013, 909 (912).
[5] Zur Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG bei fehlendem Steuerabzug, BFH v. 26.4.1978 – I R 97/76, BStBl. II 1978, 628 unter 2.b); Loschelder in Schmidt39, § 50 EStG Rz. 27.
[6] Bei Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu einem inländischen Betrieb hat der Steuerabzug auch für den beschränkt Stpfl. keine abgeltende Wirkung, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG.
[7] Kaiser in Haase3, § 2 AStG Rz. 199; Eisgruber, ISR 2013, 229 (232); Ditz/Quilitzsch, DStR 2013, 1917 (1920).
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.04.2021
[9] BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/10/100004:017 – DOK 2015/0468306, BStBl. I 2016, 85 Rz. 313 – betr. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer.
[10] BFH v. 20.6.1984 – I R 283/81, BStBl. II 1984, 828 unter 1.; Loschelder in Schmidt39, § 49 EStG Rz. 106; Herkenroth/Striegel in H/H/R, § 50 EStG Rz. 150 (Stand: Februar 2021).
[Autor/Stand] Autor: Baßler, Stand: 01.04.2021

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