Rz. 134

[Autor/Stand] Identität des Abgabengegenstands. Der unbeschränkt Stpfl. muss im Ausland mit seinen ausländischen Einkünften besteuert werden. Was unter den "ausländischen Einkünften" zu verstehen ist, regelt sich abschließend nach § 34 d EStG. Sind Einkünfte keine ausländischen i.S. des § 34 d EStG, so kann eine dennoch auf sie erhobene ausländische Steuer nur nach § 34 c Abs. 3 bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.[2] Die insoweit im Ausland besteuerten Einkünfte müssen zusätzlich mit den im Inland besteuerten ausländischen Einkünften identisch sein. Es müssen dieselben Einkünfte im In- und Ausland besteuert werden. Die Identität bezieht sich weder auf die Höhe der Einkünfte (Bemessungsgrundlage) noch auf die Besteuerungsform (Veranlagungs- oder Quellensteuer) noch auf die Erhebungsform (Steuer vom Netto- oder Bruttobetrag) noch auf den Erhebungszeitraum (Veranlagungsjahr). Der Identität des Abgabengegenstands steht nicht entgegen, wenn die Einkünfte im Ausland nach dem Zuflussprinzip und im Inland nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelt werden, obwohl sich dadurch der Zeitpunkt der Einkünfteerzielung verschieben kann. Die Identität muss nur bzgl. des Abgabengegenstands dem Grunde nach bestehen. Es muss die nämliche Tätigkeit bzw. der nämliche Vermögenszufluss im In- und Ausland besteuert werden. Sind die ausländischen Einkünfte zwar im Inland steuerbar, jedoch aufgrund eines DBA steuerfrei, so fehlt es zwar nicht an der Identität des Abgabengegenstands. Die inländische Einkommensteuer beträgt jedoch 0 Euro, weshalb die Anrechnung einer ausländischen Steuer aus Gründen der Höchstbetragsberechnung nicht in Betracht kommt.[3]

 

Beispiel 1

Der im Inland unbeschränkt steuerpflichtige A erzielt im Jahr 01 aus dem Staat B Einkünfte aus der Veräußerung eines Privathauses. Die Einkünfte sind im Staat B steuerpflichtig. Die ausländische Steuer kann auf die deutsche Einkommensteuer nicht angerechnet werden, weil sie nicht auf ausländische Einkünfte i.S. des § 34 d EStG erhoben wurde. Es fehlt an der Gleichheit des Abgabengegenstands. Der Veräußerungsgewinn ist in Deutschland nicht steuerbar.

 

Beispiel 2

Sachverhalt wie in Beispiel 1. A erzielt außerdem Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Staat B i.S. des § 17 Abs. 1 EStG. Der Veräußerungsgewinn ist zwar im Staat B nicht steuerbar, wird aber im Inland zur Besteuerung herangezogen. A kann die ausländische Steuer, die auf den Grundbesitzveräußerungsgewinn erhoben wird, nicht auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen, die auf den Gewinn i.S. des § 17 Abs. 1 EStG entfällt. Begründung wie in Beispiel 1.

 

Beispiel 3

Der im Inland unbeschränkt stpfl. A erzielt im Jahr 01 aus dem Staat B folgende Einkünfte:

 
Betriebsstättenverlust – 50
Dividenden + 100

Im Staat B sind die Dividenden steuerfrei. Auf die Betriebsstätteneinkünfte wird im Staat B eine Steuer von 50 erhoben, weil sich nach dem dortigen Steuerrecht eine andere Bemessungsgrundlage für den Betriebsstättengewinn ergibt. In diesem Fall wird A mit ausländischen Betriebsstätteneinkünften i.S. des § 34 d Nr. 2 Buchst. a EStG im Staat B zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen. Dieser Umstand löst an sich die Rechtsfolge aus, dass die auf die Betriebsstätteneinkünfte entfallende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen ist, die auf alle Einkünfte i.S. des § 34 d EStG erhoben wird, die aus dem Staat B stammen. Diese Rechtsfolge wird jedoch durch § 34 c Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 dahin eingeschränkt, dass die im Ausland steuerfreien ausländischen Einkünfte in die Höchstbetragsberechnung nicht miteinbezogen werden dürfen. Die Rechtslage wäre nur dann eine andere, wenn die Dividenden im Ausland niedrigbesteuert worden wären. Eine weitere Einschränkung folgt neuerdings daraus, dass die Dividendensteuer, würde sie im Ausland erhoben, durch die Sondernorm des § 32 d Abs. 5 EStG der allgemeinen Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 entzogen ist.

 

Rz. 135

[Autor/Stand] Abgrenzung zwischen ausländischen und inländischen Einkünften. Im Einzelfall kann sich ein einheitlicher Veräußerungsvorgang teilweise als inländische und teilweise als ausländische Einkünfte darstellen. Wird zB im inländischen Stammhaus ein Produkt hergestellt (Herstellungskosten 50; Großhandelspreis: 90) und anschließend in eine ausländische Vertreiberbetriebsstätte überführt, von der aus das Produkt veräußert wird (Endpreis: 110), so wird ein einziger Außenumsatz (110) getätigt, der jedoch zu einem inländischen Produktionsgewinn (90 – 50 = 40) und zu einem ausländischen Vertriebsgewinn (110 – 90 = 20) führt. Die Anrechnung ausländischer Steuern kommt nur bzgl. des ausländischen Vertriebsgewinns in Betracht. Bezüglich des inländischen Produktionsgewinns scheidet die Beschränkung eines Besteuerungsrechts Deutschlands i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG aus. Das Beispiel macht deutlich, dass Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die aus einem einzigen Unternehm...

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