(2)  Kann das Explorationsrecht nach Absatz 1 nicht der Förderbetriebsstätte zugeordnet werden, so ist es dem übrigen Unternehmen zuzuordnen und gilt als der Förderbetriebsstätte unentgeltlich beigestellt.

 

Rz. 3712

[Autor/Stand] Unentgeltliche Beistellung des Explorationsrechts. Wenn das Explorationsrecht nicht nach den Grundsätzen des § 36 Abs. 1 BsGaV der Förderbetriebsstätte zugeordnet werden kann, ist das Explorationsrecht nach § 36 Abs. 2 BsGaV dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. In diesem Fall gilt das Explorationsrecht als vom übrigen Unternehmen der Förderbetriebsstätte unentgeltlich beigestellt. Durch die Annahme einer unentgeltlichen Beistellung bleibt die ursprüngliche Zuordnung des Explorationsrechts zum Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen, in dem die maßgebliche Personalfunktion für den Erwerb ausgeübt wurde, unverändert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung findet insoweit keine Entstrickung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 BsGaV statt. Zudem wird auch eine Nutzungsentnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG vermieden. Denn die Nutzung des Explorationsrechts erfolgt nicht für Zwecke der Förderbetriebsstätte, sondern im betrieblichen Interesse des übrigen Unternehmens.[2] Im Ergebnis ist eine Förderbetriebsstätte als Routineunternehmen zu charakterisieren, welches lediglich Routinefunktionen ausübt und nur in geringem Umfang (immaterielle) Wirtschaftsgüter einsetzt und nur geringe Risiken trägt.[3] Diese Einordnung ist sachgerecht. Denn in der Regel entsteht die Wertschöpfung bei Explorationen und Förderungen weniger vor Ort, sondern wird vielmehr durch die Planung und Investitionsentscheidung, d.h. durch Personalfunktionen des übrigen Unternehmens, generiert. Demgegenüber beschränkt sich die Tätigkeit der Förderbetriebsstätte regelmäßig nur auf die eigentliche Förderung, auch wenn diese technisch anspruchsvoll sein kann.[4]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.36.2, Rz. 399, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Zur Abgrenzung der Routinetätigkeit s. auch BMF v. 12.4.2005 – IV B 4-S 1341-1/05, BStBl. I 2005, 570, Tz. 3.2.10.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen, S. V 129.
[4] Vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.416.

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