(1)   1 Die Tätigkeit einer Förderbetriebsstätte unter Nutzung eines Explorationsrechts, das von einem Bergbauunternehmen oder einem Erdöl- oder Erdgasunternehmen erworben wurde, erfolgt auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung (§ 16), für die widerlegbar zu vermuten ist, dass sie als Dienstleistung der Förderbetriebsstätte gegenüber dem übrigen Unternehmen anzusehen ist. 2 Der Verrechnungspreis für die Dienstleistung ist nach einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. 3 Zu den Kosten der Förderbetriebsstätte, die für die Anwendung einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere auch alle erforderlichen Personalkosten, die unmittelbar durch die Erbringung von Personalfunktionen in der Förderbetriebsstätte verursacht werden.

 

Rz. 3716

[Autor/Stand] Fiktive Dienstleistung. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BsGaV erfolgt die Tätigkeit der Förderbetriebsstätte unter Nutzung eines Explorationsrechts, das vom Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen erworben wurde, auf der Grundlage einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung. Es wird widerlegbar vermutet, dass die Förderbetriebsstätte eine fiktive Dienstleistung gegenüber dem übrigen Unternehmen erbringt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BsGaV, Anm. 3325).[2] Hintergrund dieser widerlegbaren Vermutung ist die Annahme, dass es sich bei der Tätigkeit der Förderbetriebsstätte um eine Routinetätigkeit handelt, da sich die Funktionen der Förderbetriebsstätte in der Regel auf die Gewinnung der Bodenschätze beschränken, auch wenn diese technisch schwierig und anspruchsvoll ist, während die eigentliche Wertschöpfung im übrigen Unternehmen erfolgt (Anm. 3712).[3] Infolgedessen sind alle werthaltigen immateriellen Vermögenswerte (inkl. Explorationsrecht) im Regelfall dem übrigen Unternehmen zuzuordnen. Der Verrechnungspreis für die fiktive Dienstleistung der Förderbetriebsstätte ist gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 BsGaV nach einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu bestimmen. Es kommen die Kostenaufschlagsmethode (Anm. 721 ff.) und die kostenorientierte geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Anm. 791 ff.) in Betracht.[4] Bei der Bestimmung der Kostenbasis sind nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BsGaV vor allem die Personalkosten, die unmittelbar durch ihre eigenen Personalfunktionen verursacht werden, einzubeziehen. Als unmittelbare Kosten gelten alle direkten Kosten der Personalfunktionen, die der Förderbetriebsstätte nach § 4 BsGaV zuzuordnen sind (z.B. Bruttolöhne, Sozialabgaben, Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, Reisekosten, Anm. 3012).[5] Ferner können auch andere Kosten (z.B. Kosten für Materialbeschaffung) ebenfalls Bestandteil der Kostenbasis sein.[6] Die Einbeziehung von solchen Kosten setzt voraus, dass sie durch die Ausübung von Personalfunktionen einer Förderbetriebsstätte selbst verursacht werden. Davon ist auszugehen, wenn der diesen Kosten zugrunde liegende Vertrag der Förderbetriebsstätte nach § 9 BsGaV zuzuordnen ist.[7] Im Übrigen gehören zur Kostenbasis einer Förderbetriebsstätte keine mittelbaren Kosten, wie z.B. allgemeine Verwaltungs- oder Geschäftskosten. Denn diese Kosten entstehen aufgrund von Personalfunktionen des übrigen Unternehmens.[8]

 

Rz. 3717

[Autor/Stand] Fehlmaßnahmen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Fehlmaßnahmen, die durch Personalfunktionen einer Förderbetriebsstätte verursacht werden, von ihr zu tragen. Denn es handelt sich um Kosten, die dadurch entstehen, dass es aufgrund von eigenen Personalfunktionen der Förderbetriebsstätte zu Fehlmaßnahmen kommt oder dass die Förderbetriebsstätte eigene Fehler beseitigt. Damit soll das Risiko der Förderbetriebsstätte durch ihren Gewinnaufschlag abgegolten werden. Insoweit könnte daher eine Förderbetriebsstätte, die Routinetätigkeiten ausübt, auch Verluste erzielen.[10] Diese Auffassung ist zu kritisieren. Denn das Erzielen von Verlusten widerspricht der Annahme eines Routineunternehmens, welches im gewöhnlichen Geschäftsverlauf geringe, aber relativ stabile Gewinne erzielt.[11] Zudem wird der Belegenheitsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zuordnung von Verlusten zur Förderbetriebsstätte, der im Grundfall nur eine kostenbasierte geringe Vergütung zusteht, ablehnen. In diesem Fall droht eine Doppelbesteuerung. Fehlmaßnahmen, die durch Personalfunktionen des übrigen Unternehmens verursacht werden, mindern demgegenüber auch nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht den Gewinn einer Förderbetriebsstätte. Entstehen damit einer Förderbetriebsstätte Kosten aufgrund von Fehlmaßnahmen, die durch Personalfunktionen des übrigen Unternehmens verursacht werden, sind diese Kosten in die Kostenbasis einzubeziehen.[12]

 

Rz. 3718

[Autor/Stand] Gewinnaufschlag. Die BsGaV sieht keine Regelungen zur Bestimmung des Kostenaufschlags bzw. einer (angemessenen) Nettomarge vor. In der Praxis wird hierfür z.B. auf Datenbankstudien zurückgegriffen, um eine Bandbreite fremdüblicher Verrechnungspreise (Kostenaufschlag, Nettomarge) zu ermitteln. Insow...

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