Rz. 5

[Autor/Stand] Umstellung auf Euro. § 9 blieb fast 30 Jahre lang unverändert. Erst durch das StEuglG v. 19.12.2000[2] wurde die Freigrenze von 120 000 DM in eine solche von 62 000 Euro aufgerundet. Durch Art. 5 Nr. 9 UntStFG v. 20.12.2001[3] wurde § 9 an den ersatzlosen Wegfall des § 13 aF angepasst. Der zweimalige Hinweis auf § 13 aF wurde jeweils ersatzlos gestrichen. Außerdem wurde die Freigrenze versehentlich wieder mit "120 000 Deutsche Mark" ausgedrückt. Die Änderungen waren erstmals auf Zwischeneinkünfte anzuwenden, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2000 begann (§ 21 Abs. 7 Satz 4).

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.10.2014
[2] StEuglG v. 19.12.2000, BGBl. I 2000, 1790 = BStBl. I 2001, 25.
[3] UntStFG v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3058 (3875) = BStBl. I 2002, 55.

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