Rz. 8
[Autor/Stand] Änderung 2001. Durch Art. 5 des UntStFG[2] wurde § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 angefügt. Gleichzeitig wurde § 8 Abs. 2 ersatzlos aufgehoben. Beide Änderungen stehen in einem Sachzusammenhang mit den Regelungen in § 8 b Abs. 1 und 2 KStG, durch die Beteiligungserträge und Beteiligungsveräußerungsgewinne einer Körperschaft weitgehend steuerfrei gestellt wurden. Außerdem wurde § 8 Abs. 3 geändert. Für die Niedrigbesteuerung wird nicht mehr nur auf die Steuerbelastung im Sitz- bzw. Geschäftsleitungsstaat der Zwischengesellschaft abgestellt. Vielmehr werden alle von der Zwischengesellschaft erhobenen Ertragsteuern zusammengerechnet. Nach der Gesetzesbegründung gab es für das vorher geltende Recht keinen "einsichtigen Grund".
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