Rz. 28

[Autor/Stand] Geht man als Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung davon aus, dass die von der Zwischengesellschaft erzielten Zwischeneinkünfte so besteuert werden sollen, als wenn der Anteilseigner sie im Inland erzielt hätte, so dürfen für die steuerliche Erfassung der Zwischeneinkünfte im Inland "allenfalls" keine belastenderen Grundsätze gelten als die, die auch für den Bezug, den Nachweis und die Besteuerung sonstiger inländischer Einkünfte gelten. So gesehen ist es EG-rechtswidrig, wenn § 14 Abs. 1 mit einer Umkehr der Beweislast arbeitet und auch solche Einkünfte als zurechenbar behandelt, für die der Stpfl. den Nachweis ihrer Aktivität nicht erbringt bzw. nicht erbringen kann. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Nachweis objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten bzw. Schwierigkeiten geführt werden kann. Betroffen sind vor allem alle Steuerinländer, die schon wegen ihrer geringen Beteiligung an der ausländischen Obergesellschaft keine Möglichkeit haben, von der Untergesellschaft Auskunft über den Charakter der von ihr bezogenen Einkünfte zu erhalten. EG-rechtswidrig ist ferner die Zurechnung aller Einkünfte und nicht nur der sog. Zwischeneinkünfte. Auch insoweit ist die Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Gesellschaft der Grund für eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Schlechterstellung des Steuerinländers.

 

Rz. 29– 30

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.11.2016

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