Rz. 1861

[Autor/Stand] Von dem Anwendungsbereich der VWG-Arbeitnehmerentsendung erfasste Entsendungen. Inhaltlich erstreckt sich der Anwendungsbereich der VWG-Arbeitnehmerentsendung auf Entsendungen, bei denen der Arbeitnehmer mit der aufnehmenden Konzerngesellschaft eine arbeitsrechtliche Vereinbarung abschließt oder die aufnehmende Konzerngesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber einzustufen ist.[2] In beiden Fällen muss es sich allerdings um die Entsendung eines Arbeitnehmers i.S. des § 19 EStG handeln.[3] Nicht erfasst wird damit der grenzüberschreitende Einsatz von selbstständig Tätigen i.S. des § 18 EStG, die innerhalb eines Konzerns auf Veranlassung einer Konzerngesellschaft für weitere Konzerngesellschaften tätig werden.

 

Rz. 1862

[Autor/Stand] Nicht in den Anwendungsbereich der VWG-Arbeitnehmerentsendung fallende Entsendungen. Nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen auch Entsendungen, die im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgen. Die Struktur stellt sich in der Praxis typischerweise so dar, dass der Entsendung zwischen den verbundenen Unternehmen ein Werk- bzw. Dienstleistungsvertrag zugrunde liegt, in dessen Rahmen dann der Einsatz des entsandten Arbeitnehmers erfolgt. Dh. der Einsatz des entsandten Arbeitnehmers dient der Erfüllung von Leistungen, zu denen sich eine Konzerngesellschaft vertraglich verpflichtet hat. In diesem Fall erfüllt die Gesellschaft, für die der entsandte Arbeitnehmer tätig wird, nicht die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers.[5]

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 2.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.
[3] Zur Abgrenzung des Begriff des Arbeitnehmers vgl. Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz. 76 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[5] So auch BR-Drucks. 352/08, 15 zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerentsendungen i.S. des VWG-Arbeitnehmerentsendung, Funktionsverlagerungen und Dienstleistungsverhältnissen.

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