Rz. 2633

[Autor/Stand] Lizenzierung bei gleichzeitigem Leistungsaustausch. Gemäß Tz 3.50 VWG VP 2023 ist die Verrechnung von gesonderten Nutzungsentgelten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Nutzungsüberlassung im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen steht und Fremde nur ein Gesamtentgelt gezahlt hätten.[2] Zweck dieser Regelung, die korrespondierend zu derjenigen in Tz. 3.63 der VWG VP 2023 steht, ist der Ausschluss einer doppelten Verrechnung, indem in den Liefer- oder Leistungspreis die gleichzeitige Überlassung des immateriellen Werts bereits einbezogen ist und diese Überlassung daneben nochmals gesondert berechnet wird.[3] Vor diesem Hintergrund ist es unüblich, bei reinen Vertriebsgesellschaften eine Lizenzgebühr für Marken, Patente usw. zu verrechnen. So hat das FG München im Hinblick auf eine Vertriebsgesellschaft entschieden, die ein Produkt zusammen mit der Marke von der produzierenden Gesellschaft erworben hat: "Das Markenprodukt hat dabei einen Kaufpreis, mit dem auch anteilig die entsprechende Marke mit abgegolten ist. Ein fremder Dritter würde bei einem solchen Kauf nicht gesondert neben der Bezahlung des Kaufpreises an den Verkäufer noch eine zusätzliche Lizenzgebühr [...] bezahlen."[4] Eine abweichende Würdigung wäre jedoch dann möglich, wenn die Vertriebsgesellschaft z.B. unmarkierte Produkte von einem Unternehmen bezieht und auf diese dann eine durch einen Lizenzvertrag zur Nutzung überlassene Marke anbringt. In einem solchen Fall wäre die gesonderte Verrechnung einer Markenlizenz erforderlich. Allerdings handelt es sich dann auch nicht mehr um eine reine Vertriebsgesellschaft, sondern um eine eher in Richtung Entrepreneur/Strategieträger zu charakterisierende Gesellschaft, da diese aufgrund der Markenlizenz über wesentliche immaterielle Werte verfügt.[5]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Leonhardt, Stand: 01.09.2023
[2] VWG VP 2023, Rz. 3.50 (§ 1 AStG Anh. 2 S. V 658 ff.).
[3] Vgl. zu den insoweit weitgehend wortgleichen Rz. 5.1.2 und Rz. 3.1.2.3 der VWG 1983 Sieker in Wassermeyer, Art. 9 OECD-MA Rz. 302; Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 466; Portner in Schaumburg, Internationale Verrechnungspreise zwischen Kapitalgesellschaften.
[5] Vgl. VWG VP 2023, Anlage 2, "Strategieträger" (§ 1 AStG Anh. 2 S. V 658 ff.).

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