Entscheidungsstichwort (Thema)

Lizenzzahlungen innerhalb eines Konzerns als vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist für den Vertrieb eines Markenproduktes ein Alleinvertriebsvertrag mit der konzernangehörigen Herstellerfirma ausreichend, entspricht der Abschluss eines zusätzlichen Lizenzvertrages mit einer anderen Konzerngesellschaft im Regelfall nicht einem Fremdvergleich. Die dafür gezahlten Lizenzgebühren können eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.11.2007; Aktenzeichen I B 7/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtszug.

Streitig ist, ob die Zahlung von Lizenzgebühren durch die Klägerin steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten ist.

Die Klägerin, eine 1992 gegründete GmbH, ist eine 100%ige Tochter der XY Ges.m.b.H. NN/Österreich (früher: Firma AB Gesellschaft m.b.H.; im Weiteren: XY GmbH Österreich), deren Gesellschafter sind je zur Hälfte Herr NN und Frau NN. Gegenstand der Klägerin ist der Handel mit Sanitätsartikeln, insbesondere mit Duschkabinen der Marke „XY” (im Weiteren XY). Diese Duschkabinen werden von der Firma XY Ges.m.b.H. & Co. KG, NN/Österreich (früher: CD Ges.m.b.H. & Co. KG; im weiteren: XY KG), hergestellt. Herr NN und Frau NN sind an dieser KG als Kommanditisten zusammen mit 38 v.H. beteiligt.

Mit Lizenzvertrag vom 28. Mai 1992 gewährte die XY GmbH Österreich der Klägerin das Recht zur Verwendung des Markenzeichens „XY”. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. In Österreich erfolgte die Registrierung zunächst am 2. Juli 1991 für die XY KG aufgrund eines Lizenzvertrages vom 3. Februar 1991 mit der XY GmbH Österreich. Auf diesen Vertrag wird ebenfalls Bezug genommen. Zwischenzeitlich ist die Marke „XY” als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) registriert. Als Inhaberin des Markenrechts ist die Klägerin eingetragen. Mit Vertrag vom 1. Juli 1992 wurde der Klägerin von der XY KG das Alleinvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zugesichert.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1995 – 1997 griff der Fachprüfer für Auslandsbeziehungen der OFD München die Lizenzzahlungen auf und vertrat die Auffassung, bei der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 verrechneten Markengebühr in Höhe von 42.732 DM handle es sich um eine vGA der Klägerin an die XY GmbH Österreich. Für 1997 sei auch die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Daneben unterliege die vGA dem Steuerabzug vom Kapitalertrag sowie dem Solidaritätszuschlag. Auf den Bericht des Fachprüfers vom 10. November 1999 wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ für 1997 unter dem 13. April 2000 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1997 und einen geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997:

Mit Bescheid vom 28. April 2000 wurden die Kapitalertragsteuer auf 10.683 DM und der Solidaritätszuschlag auf 801,23 DM festgesetzt.

In Folge davon erkannte das FA auch die Lizenzzahlungen für 1998 (132.331 DM) und für 1999 (203.424 DM) nicht an. Entsprechend ergingen für 1998 (Bescheide vom 26. April 2000) und für 1999 (Bescheide vom 13. Juli 2001) geänderte Körperschaftsteuerbescheide und geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag.

Die Einsprüche gegen die genannten Bescheide wurden mit Einspruchentscheidung vom 18. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage vom 14. Februar 2002, mit der sich die Klägerin weiterhin gegen diese Sachbehandlung der Lizenzzahlungen wendet, wurde mit Urteil des Senats vom 1. März 2005 (6 K 696/02) ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.

Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 11. Januar 2006 (I B 43/05, BFH/NV 2006, 795) aufgehoben und an des Finanzgericht München zurückverwiesen. Auf beide Entscheidungen wird Bezug genommen.

Ergänzend zum bisherigen Vortrag führt die Klägerin im zweiten Rechtszug aus:

  • Zur Beurteilung der Werthaltigkeit eines Markenrechts könne das Ausmaß von Abwehrrechten im Falle eines hypothetischen Parallelimportes nicht herangezogen werden.
  • Der Klägerin stünden Abwehrrechte gegenüber jenen Benutzern zu, die das Warenzeichen „widerrechtlich” benutzten.
  • Die Klägerin bringe auf Produkte der Herstellerin (XY KG) Markenbezeichnungen an. Die Herstellerin sei jedoch mit der Markeninhaberin (XY GmbH) nicht identisch und aufgrund der gegebenen Beteiligungsverhältnisse als fremde Gesellschaft zu qualifizieren.
  • Werde auch die Nutzung speziell gestalteter und farblich hervorgehobener Symbole – wie im Streitfall das Firmenlogo – gestattet, so sei diese Gestaltung stets nach Markenrechtsgrundsätzen zu beurteilen und die Entgeltlichkeit zu bejahen.
  • die Lizenzzahlungen seien nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasst und könnten daher keine vGA darstellen.

Die Klägerin beantragt,

  • ○ die angegriffenen Körperschaftsteuerbescheide 1997 – 1999 und...

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