Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Lizenzzahlungen an ausländische Muttergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit eine von der ausländischen Muttergesellschaft der inländisachen Tochtergesllschaft überlassene Marke werthaltig ist, kann die Marke der Tochtergesellschaft unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie bei einem fremden Dritten überlassen werden.

2. Fehlen der Tochtergesellschaft jedoch wesentliche Abwehrrechte, die an sich mit dem Markenrecht verbunden sind, kann das Markenrecht nicht werthaltig sein.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.01.2006; Aktenzeichen I B 43/05)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob es sich bei der Zahlung von Lizenzgebühren um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) handelt.

Die Klägerin, eine 1992 gegründete GmbH, ist eine 100%ige Tochter der XY Vertriebs Ges.m.b.H. NN/Österreich (früher: Firma AB Gesellschaft m.b.H.; im weiteren: XY GmbH Österreich), deren Gesellschafter sind je zur Hälfte Herr EF und Frau EF. Gegenstand der Klägerin ist der Handel mit NN-artikeln, insbesondere mit NN der Marke „XY”. Diese NN werden von der Firma XY Ges.m.b.H. & Co. KG, NN/Österreich (früher: CD Ges.m.b.H. & Co. KG; im weiteren: XY KG), hergestellt. Herr EF und Frau EF sind an dieser KG als Kommanditisten zusammen mit 38 v.H. beteiligt.

Mit Lizenzvertrag vom 28. Mai 1992 gewährte die XY GmbH Österreich der Klägerin das Recht zur Verwendung des Markenzeichens „XY”. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. In Österreich erfolgte die Registrierung zunächst am 2. Juli 1991 für die XY KG aufgrund eines Lizenzvertrages vom 3. Februar 1991 mit der XY GmbH Österreich. Auf diesen Vertrag wird ebenfalls Bezug genommen. Zwischenzeitlich ist die Marke „XY” als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) registriert. Als Inhaberin des Markenrechts ist die Klägerin eingetragen. Mit Vertrag vom 1. Juli 1992 wurde der Klägerin von der XY KG das Alleinvertriebsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zugesichert.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1995 – 1997 griff der Fachprüfer für Auslandsbeziehungen der OFD München die Lizenzzahlungen auf und vertrat die Auffassung, bei der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 verrechneten Markengebühr in Höhe von 42.732 DM handle es sich um eine vGA der Klägerin an die XY GmbH Österreich. Für 1997 sei auch die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Daneben unterliege die vGA dem Steuerabzug vom Kapitalertrag sowie dem Solidaritätszuschlag. Auf den Bericht des Fachprüfers vom 10. November 1999 wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ dementsprechend für 1997 unter dem 13. April 2000 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1997 und einen geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997:

vGA

42.732 DM

zu versteuerndes Einkommen

125.384 DM

Tarifbelastung

56.422 DM

KSt-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen

9.157 DM

festgesetzte Körperschaftsteuer

47.265 DM

einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

6.265 DM

Mit Bescheid vom 28. April 2000 wurde die Kapitalertragsteuer auf 10.683 DM und der Solidaritätszuschlag auf 801,23 DM festgesetzt.

Dementsprechend erkannte das FA auch die Lizenzzahlungen für 1998 (132.331 DM) und für 1999 (203.424 DM) nicht an. Im Einzelnen ergaben sich folgende Steuerfestsetzungen:

1998

1999

Bescheide vom

26. April 2000

13. Juli 2001

vGA

132.331 DM

203.424 DM

zu versteuerndes Einkommen

407.575 DM

302.989 DM

Tarifbelastung

183.408 DM

121.195 DM

KSt-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen

28.357 DM

43.591 DM

festgesetzte Körperschaftsteuer

155.051 DM

77.604 DM

einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

20.375 DM

15.145 DM

Die Einsprüche gegen die genannten Bescheide wurden mit Einspruchentscheidung vom 18. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Klage vom 14. Februar 2002 wendet sich die Klägerin weiterhin gegen diese Sachbehandlung der Lizenzzahlungen.

Die Firma XY GmbH Österreich sei als wirtschaftliche Eigentümerin des Markenrechts anzusehen. Der Lizenzvertrag sei nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen abgeschlossen worden. Wenn der Konzernname zugleich als Markenname geschützt sei, sei die Zahlung einer Lizenzgebühr prinzipiell auch steuerlich zu akzeptieren. Ein Markenrechtsinhaber, auf dessen erfolgreiche Aktivitäten die Bedeutung der Marke zurückzuführen sei, würde einem Dritten die Nutzung dieser Marke kaum unentgeltlich überlassen. Auch im Konzernverbund sei er dazu nicht verpflichtet. Von einem Inverkehrbringen im Sinne des deutschen Warenzeichenrechts könne erst bei Lieferung an ein Unternehmen außerhalb des Konzerns gesprochen werden. Der Vertrag, der auch einem Fremdvergleich standhielte, sei im Wesentlichen durchgeführt worden. Eine vGA liege damit nicht vor.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  • □ die angegriffenen Körperschaftsteuerbescheide 1997 – 1999 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997 – 1999, jeweils in der Fas...

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