Rz. 2290

[Autor/Stand] Zwecksetzung des § 1. Es ist im Schrifttum[2] hinreichend verdeutlicht und durch ein Urteil des FG Düsseldorf[3] bestätigt worden, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zur Korrektur von Teilwertabschreibungen und Forderungsverzichten auf eigenkapitalersetzende Darlehen nach § 1 vor dem Hintergrund der Zwecksetzung und der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 erheblichen Bedenken begegnet. Die Zwecksetzung des § 1 besteht bekanntermaßen in der Sicherung des deutschen Steueraufkommens. Diese Vorschrift hat seit ihrer Einführung unverändert zum Ziel, Gewinnverlagerungen ins Ausland zu verhindern.[4] Wassermeyer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass Sinn und Zweck bei der Auslegung dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind. Es ist deshalb fraglich, ob bilanzielle Maßnahmen wie vorliegend die Teilwertabschreibung auf das Gesellschafterdarlehen geeignet sind, eine Gewinnverlagerung ins Ausland zu bewirken. Eine Gewinnverlagerung ins Ausland tritt regelmäßig ein, wenn die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Bedingungen (Fremdkapitalvergütungen oder Verrechnungspreise) vereinbaren, die einem Fremdvergleich nicht standhalten. Konsequenterweise wäre eine Korrektur der vereinbarten Leistungsentgelte nach § 1 vorzunehmen, wobei letztlich in der ersparten Fremdkapitalvergütung die Einkünfteverlagerung zu sehen ist. Der BFH hat die Anwendungsmöglichkeit des § 1 auf Teilwertabschreibungen bisher offengehalten, jedoch die Korrekturen der Finanzverwaltung im Abkommensfall aufgrund der Art. 9 OECD-MA nachgebildeten Vorschrift abgelehnt (Anm. 2295 ff.).[5]

 

Rz. 2291

[Autor/Stand] Keine Gewinnverlagerung ins Ausland. Mit einer Teilwertabschreibung auf den mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Bilanzansatz der Darlehensforderung entsteht keine Gewinnverlagerung ins Ausland, die § 1 seiner Zielsetzung nach erfassen soll.[7] Insbesondere ist die durch die Teilwertabschreibung verursachte Einkünfteminderung im Inland nicht mit einer korrespondierenden Einkünfteerhöhung im Ausland verbunden. Die von Teilen der Finanzverwaltung vorgenommene Trennung zwischen Darlehens- und Sicherungsgewährung[8] lässt es allenfalls theoretisch zu, in der fehlenden Entgeltlichkeit der Sicherungsgewährung die Einkünfteverlagerung zu erblicken. Nach dem bisher noch geltenden Verständnis ist die "Gewährung" des Rückhalts im Konzern jedoch einerseits nicht verrechenbar. Anderseits will die Finanzverwaltung eine Einkünftekorrektur auch nicht durch Ansatz einer Avalprovision vornehmen, sondern durch Korrektur der Teilwertabschreibung. Insofern fehlt es auch theoretisch an der Anknüpfung an eine Einkünfteverlagerung.[9]

 

Rz. 2292

[Autor/Stand] Einkünfteminderung aus einer Geschäftsbeziehung. Ferner müssen die dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhaltenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 kausal für die eingetretene Einkunftsminderung sein ("dadurch [...], dass"). Die Einkunftsminderung muss "aus der Geschäftsbeziehung" selbst resultieren.[11] Fraglich ist, ob die nach den Tatbestandsvoraussetzungen geforderte Kausalität auch für die Einkunftsminderung gegeben ist, die infolge einer Teilwertabschreibung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen eintritt. Roser weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der der Einkünfteermittlung zugrunde gelegte (unmittelbare) Effekt der Bedingungen (Verrechnungspreise) zu beurteilen sei.[12] Insofern wären mittelbare Effekte und Folgewirkungen – anders als von der Finanzverwaltung angenommen – nicht geeignet, Einkünftekorrekturen nach § 1 auszulösen. Die Frage geht dahin, ob eine auch Folgewirkungen einbeziehende Interpretation des Kausalzusammenhangs nicht letztlich jedwede Geschäftsbeziehung – potenziell jedenfalls – dann für eine Einkünftekorrektur nach § 1 "vorhält", wenn sich Risiken aus dieser Geschäftsbeziehung zu Lasten des inländischen Vertragspartners realisieren. Es ist offenkundig, dass ein solches Verständnis mit dem auch von der Finanzverwaltung[13] anerkannten "Ex-ante"-Grundsatz nicht zu vereinbaren ist.

 

Rz. 2293

[Autor/Stand] Andere als preisbezogene Einkünftekorrekturen. Eine Korrektur von Teilwertabschreibungen und tatsächlichen Wertminderungen infolge von Forderungsverzichten nach § 1 setzt voraus, dass diese Korrekturnorm auch andere als preisbezogene Einkünftekorrekturen zulässt. Zweifelsohne können auch bilanzielle Gewinnminderungen Einkünfteminderungen bewirken, die als solche i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 zu qualifizieren sind. Gleichermaßen wäre die Nichtvereinbarung einer tatsächlichen Sicherheit eine Bedingung, die einer Überprüfung im Hinblick auf ihre Fremdüblichkeit zugänglich ist. Jedenfalls für Darlehensgewährungen durch beherrschende Gesellschafter folgt die Finanzverwaltung nunmehr der Auffassung der Rspr. und nimmt in diesen Fällen keine fremdunübliche Bedingung mehr an. In allen anderen Fällen konzerninterner Darlehensbeziehungen allerdings gehen weder Rspr.[15] noch Finanzverwaltung[16] davon aus, dass fehlende Si...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge