2 Diese Verrechnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben.

 

Rz. 3328

[Autor/Stand] Ansatz fiktiver Betriebseinnahmen und -ausgaben. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BsGaV ermittelten fremdvergleichskonformen Verrechnungspreise sind als fiktive Betriebseinnahmen bzw. fiktive Betriebsausgaben in die Hilfs- und Nebenrechnung i.S.d. § 3 BsGaV aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BsGaV; Anm. 2990).[2] Dies ist letztlich Voraussetzung dafür, dass das Ergebnis der Hilfs- und Nebenrechnung einen dem Fremdvergleich entsprechenden Wert ausweisen kann. Die fiktiven Betriebseinnahmen und -ausgaben ergänzen die tatsächlichen Betriebsausgaben und -einnahmen, die aufgrund der Zuordnung von Geschäftsvorfällen des Unternehmens mit rechtlich selbständigen Vertragspartnern nach § 9 BsGaV der Betriebsstätte zuzuordnen sind (Anm. 3111 ff.).

Geht man davon aus, dass die Rechtsfolgen des AOA bereits in der Steuerbilanz des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte zu ziehen sind (Anm. 2812), sind die fiktiven Betriebseinnahmen und -ausgaben auch in diesen Rechenwerken zu übernehmen. In diesem Fall können sich Hilfs- und Nebenrechnung und steuerliche Betriebsstättenbuchführung entsprechen (Anm. 2825 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.16.2, Rz. 172, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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