(2)   1 Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet alle Bestandteile, die der Betriebsstätte auf Grund ihrer Personalfunktionen (§ 4) zuzuordnen sind. 2 Dazu gehören

  1. die Vermögenswerte (§§ 5 bis 8), wenn sie von einem selbständigen Unternehmen in der steuerlichen Gewinnermittlung erfasst werden müssten,
  2. das Dotationskapital (§§ 12 und 13),
  3. die übrigen Passivposten (§ 14) sowie
  4. die mit den Bestandteilen im Sinne von Satz 1 zusammenhängenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

3 Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet auch fiktive Betriebseinnahmen und fiktive Betriebsausgaben, die auf Grund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen entstehen (§§ 16 und 17).

 

Rz. 2989

[Autor/Stand] Umfang der Hilfs- und Nebenrechnung. Der konkrete Umfang der Hilfs- und Nebenrechnung lässt sich aus § 3 Abs. 2 BsGaV nicht entnehmen. Die BsGaV erschöpft sich hier in einer tautologischen Definition, der zufolge die Hilfs- und Nebenrechnung "alle Bestandteile [enthält], die der Betriebsstätte auf Grund ihrer Personalfunktionen (§ 4) zuzuordnen sind" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BsGaV). Die Hilfs- und Nebenrechnung umfasst im Normalfall zumindest eine Quasi-Bilanz und eine Quasi-GuV.[2] Die fehlende Bezugnahme auf weitere Informationen, wie z.B. Erläuterungen und die ausdrückliche Beschränkung der auszuweisenden Vermögenswerte auf bilanzierungsfähige Vermögenswerte (Anm. 2990), legt nahe, dass diese nicht Bestandteil der Hilfs- und Nebenrechnung sind und sich Letztere daher auf eine Quasi-Bilanz sowie eine Quasi-GuV beschränkt.

Gleichwohl sind im Rahmen der betriebsstättenbezogenen Gewinnzuordnung/-aufteilung über die Hilfs- und Nebenrechnung i.e.S. (Quasi-Bilanz und Quasi-GuV) hinaus weitere, insbesondere qualitative, Aufzeichnungen nötig, die im Schrifttum auch als qualitativer Teil der Hilfs- und Nebenrechnung bezeichnet werden.[3] Dies betrifft insbesondere Erläuterungen dem Grunde und der Höhe nach zu den Einzelpositionen sowie allgemeine, die Betriebsstätte im Ganzen betreffende Informationen.[4] Nach der hier vertretenen Auffassung sind diese qualitativen Aufzeichnungen nicht Teil der Hilfs- und Nebenrechnung i.e.S., sondern unter die allgemeinen, im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation aufzuzeichnenden Informationen (Anm. 2991) zu fassen. Der erläuternde Teil ist daher nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung (Anm. 2987) zu erstellen, sondern erst auf Anforderung der Finanzverwaltung mit der allgemeinen Verrechnungspreisdokumentation innerhalb der für diese geltenden Fristen vorzulegen (Anm. 2991).[5]

 

Rz. 2990

[Autor/Stand] Bestandteile der Hilfs- und Nebenrechnung. In der Quasi-Bilanz der Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte sind die dieser zuzuordnenden "bilanzierungsfähigen"Vermögenswerte (Anm. 3021 ff., 2952), ihr Dotationskapital (Anm. 3201 ff.) und die übrigen Passivposten (Anm. 3261 ff.) zu erfassen. Grundlage der Zuordnung sind die in der Betriebsstätte ausgeübten Personalfunktionen (Anm. 2933). In der Quasi-GuV der Hilfs- und Nebenrechnung sind die der Betriebsstätte zuzuordnenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Unternehmens (Anm. 3111 ff.) abzubilden sowie die fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben (Anm. 3328), die für die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen anzusetzen sind (Anm. 3327).

Da für die Hilfs- und Nebenrechnung die allgemeinen Buchführungsgrundsätze gelten (Anm. 2982), ist auch das Bilanzierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu beachten (§ 5 Abs. 2 EStG). § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BsGaV stellt ausdrücklich klar, dass nur solche Vermögenswerte in der Hilfs- und Nebenrechnung auszuweisen sind, die auch von einem selbständigen Unternehmen steuerlich zu erfassen wären. Immaterielle Werte des Anlagevermögens, die in der Betriebsstätte selbst geschaffen wurden, sind daher erst ab dem Zeitpunkt bilanzierungsfähig und damit in der Hilfs- und Nebenrechnung auszuweisen, zu dem sie Gegenstand einer fiktiven Veräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 BsGaV waren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BsGaV i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG).[7] Sie sind daher bis zu diesem Zeitpunkt – obschon im Rahmen der Zuordnungsvorschriften des § 6 BsGaV zu erfassen und zuzuordnen – keine Bestandteile der Hilfs- und Nebenrechnung i.e.S.

Die konkrete Form der Hilfs- und Nebenrechnung, d.h. insbesondere auch die Gliederung und Detailtiefe der Quasi-Bilanz und der Quasi-GuV ist nicht geregelt. Unklar ist auch, ob im Rahmen der Hilfs- und Nebenrechnung Erläuterungen zum Ansatz der Bestandteile dem Grunde und/oder Höhe nach zu machen sind.[8] Eine zwingende Übernahme der im Rahmen der allgemeinen Steuerbilanz des Unternehmens geltenden Gliederungsvorschriften scheidet jedenfalls aus, weil diese lediglich aus dem Handelsrecht abgeleitet sind (§§ 266, 275 HGB). Daher besteht grundsätzlich Wahlfreiheit des Unternehmens hinsichtlich der konkreten Form der Hilfs- und Nebenrechnung.[9] In der ...

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