Rz. 1941

[Autor/Stand] Bedeutung der Interessenlage dem Grunde nach. In diesen Fällen führt bereits die Ermittlung der Interessenlage dem Grunde nach zu dem Ergebnis, dass der Aufwand der Entsendung nicht bei der aufnehmenden Konzerngesellschaft betrieblich veranlasst ist. Diese Feststellung kann dann idR auch durch die Beurteilung der Höhe des Entsendungsaufwandes gestützt werden. Die dem Arbeitnehmer gewährte Vergütung liegt regelmäßig über dem Entgelt, das für einen vergleichbar qualifizierten Arbeitnehmer üblicherweise im Ansässigkeitsstaat des aufnehmenden Unternehmens gezahlt wird.[2] Der ordentliche Geschäftsleiter der aufnehmenden Konzerngesellschaft wird im Grundsatz nicht bereit sein, Aufwendungen für einen Arbeitnehmer zu tragen, aus dessen Tätigkeit kein Nutzen für die aufnehmende Konzerngesellschaft resultiert.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.1.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.

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