Rz. 942

[Autor/Stand] Tatsächlicher Fremdvergleich und "geeignete Verrechnungspreismethoden". Auf der 2. Stufe des zuvor erwähnten Stufenverhältnisses kommt – wiederum – der tatsächliche Fremdvergleich zum Tragen, allerdings auf Basis eingeschränkt vergleichbarer Fremdwerte. Diese sind gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 nach Vornahme sachgerechter Anpassungen "einer geeigneten Verrechnungspreismethode " zugrunde zu legen. Welche Verrechnungspreismethoden in diesem Sinne geeignet sind, lässt das Gesetz offen. Auf dieser Stufe kommen jedenfalls auch die klassischen Methoden zur Anwendung.[2] Angesichts der legislativen Vermengung von tatsächlichem Fremdvergleich mit Verrechnungspreismethoden, die konzeptionell auf einen hypothetischen Fremdvergleich zurückzuführen sind (Anm. 906), erhebt sich die Frage nach weiteren anerkannten Verrechnungspreismethoden. Bereits die VWG 1983 weisen auf die Möglichkeit hin, die Einkünfte des Stpfl. mithilfe des Gewinnvergleichs oder der Gewinnaufteilung zu korrigieren, "wenn die Anwendung der Standardmethoden wegen besonderer Umstände [...] nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen würde".[3] Vergleicht man diese Formulierung der VWG 1983 mit den entsprechenden Ausführungen in den OECD-Leitlinien idF 1995/96 zur Zulässigkeit gewinnorientierter Methoden, so lassen sich keine signifikanten Unterschiede feststellen.[4] Insofern haben sich bereits die VWG 1983 für die Zulässigkeit gewinnorientierter Methoden ausgesprochen, falls die klassischen Methoden nicht "sachgerecht"[5] bzw. nicht "zuverlässig" angewendet werden können. Auch Vertreter der Finanzverwaltung gehen davon aus, dass als geeignete Verrechnungspreismethode i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 2 jede anerkannte Verrechnungspreismethode in Betracht kommt.[6]

Zwischen den "geeigneten Verrechnungspreismethoden" besteht kein gesetzliches Rangfolgeverhältnis. Vielmehr lässt § 1 Abs. 3 Satz 2 die Anwendung jeder geeigneten Verrechnungspreismethode zu. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass alle geeigneten Verrechnungspreismethoden gleichrangig nebeneinanderstehen. Lediglich nicht geeignete Verrechnungspreismethoden können nicht angewendet werden.

 

Rz. 943

[Autor/Stand] Unklare Regelung. § 1 Abs. 3 Satz 2 sieht auf der 2. Stufe die Heranziehung von nur eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerten vor. Die Folge ist allerdings, dass die eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte einer sachgerechten Anpassung unterzogen werden (Anm. 944). Außerdem droht die Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 3 (Anm. 961 ff.). Das Dilemma besteht darin, dass das Gesetz keinen einzigen Hinweis gibt, wann von einer uneingeschränkten und wann von einer nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der Fremdvergleichswerte auszugehen ist. Es wird lediglich in der Gesetzesbegründung auf Tz. 3.4.12.7 VWG-Verfahren verwiesen. Insoweit ist § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zunächst zu unbestimmt, was die Frage nach der Verfassungswidrigkeit aufwirft. Vor einer Verfassungswidrigkeit steht allerdings die verfassungskonforme Auslegung. Die Frage geht dahin, ob angesichts der überaus dürftigen gesetzlichen Vorgaben eine solche gelingen kann.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015
[2] Vgl. Hülshorst/Mank in Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, OECD-Kap. II Tz. 2.3 Rz. 15.
[3] BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 2.4.5 – VWG; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[4] Vgl. Sieker in Wassermeyer, Art. 9 OECD-MA Rz. 259.
[5] Vgl. BMF v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 – Tz. 2.4.5 – VWG; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 5 ff.
[6] Vgl. Förster, IStR 2011, 22.
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015

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