(2)  Ein Explorationsrecht ist das Recht, Bodenschätze zu suchen oder zu fördern.

 

Rz. 3708

[Autor/Stand] Explorationsrecht. Nach § 35 Abs. 2 BsGaV umfasst das Explorationsrecht sowohl Rechte zur Suche von Bodenschätzen als auch Rechte zur Förderung von Bodenschätzen. In der Regel erwirbt das Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen ein Explorationsrecht entgeltlich. Dies erfolgt u.a. durch den Abschluss eines Production Sharing Agreement (PSA). Vertragspartner auf Seiten des Förderstaats sind regelmäßig dessen staatliche Organe und/oder seine staatliche Erdöl-/Erdgasgesellschaft. Ein PSA – auch als Production Sharing Contract (PSC) bzw. Exploration and Production Sharing Agreement (EPSA) bezeichnet – ist ein zivilrechtlicher/öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem in der Regel folgende Rechte und Pflichten vereinbart werden:[2]

  Ein Staat mit Bodenschätzen erteilt einem oder mehreren Erdöl- oder Erdgasunternehmen eine oder mehrere Erdöl- oder Erdgaskonzessionen.
  Im Erfolgsfall verpflichtet sich das Erdöl- oder Erdgasunternehmen, die Erdöl- bzw. Erdgasproduktion nach einem festgelegten Schlüssel mit dem Förderstaat zu teilen.

In diesem Zusammenhang können mehrere Explorationsrechte, die örtlich voneinander zu unterscheidende Rechte zur Suche oder Förderung von Bodenschätzen gewähren, in einem PSA/PSC/EPSA geregelt werden.[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.35.1, Rz. 387, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.; Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.404.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.35.2, Rz. 394, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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