(2) Ein Explorationsrecht ist das Recht, Bodenschätze zu suchen oder zu fördern.
Rz. 3708
[Autor/Stand] Explorationsrecht. Nach § 35 Abs. 2 BsGaV umfasst das Explorationsrecht sowohl Rechte zur Suche von Bodenschätzen als auch Rechte zur Förderung von Bodenschätzen. In der Regel erwirbt das Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen ein Explorationsrecht entgeltlich. Dies erfolgt u.a. durch den Abschluss eines Production Sharing Agreement (PSA). Vertragspartner auf Seiten des Förderstaats sind regelmäßig dessen staatliche Organe und/oder seine staatliche Erdöl-/Erdgasgesellschaft. Ein PSA – auch als Production Sharing Contract (PSC) bzw. Exploration and Production Sharing Agreement (EPSA) bezeichnet – ist ein zivilrechtlicher/öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem in der Regel folgende Rechte und Pflichten vereinbart werden:[2]
Ein Staat mit Bodenschätzen erteilt einem oder mehreren Erdöl- oder Erdgasunternehmen eine oder mehrere Erdöl- oder Erdgaskonzessionen. | |
Im Erfolgsfall verpflichtet sich das Erdöl- oder Erdgasunternehmen, die Erdöl- bzw. Erdgasproduktion nach einem festgelegten Schlüssel mit dem Förderstaat zu teilen. |
In diesem Zusammenhang können mehrere Explorationsrechte, die örtlich voneinander zu unterscheidende Rechte zur Suche oder Förderung von Bodenschätzen gewähren, in einem PSA/PSC/EPSA geregelt werden.[3]
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