Rz. 28.4

[Autor/Stand] Ansatz des Teilwerts. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt die Bewertung von Einlagen. Die Vorschrift ist auf körperschaftsteuerpflichtige Rechtsträger wegen § 8 Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden, grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Liegen die in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a und b EStG alternativ genannten Voraussetzungen vor, so sind die eingelegten Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.[2] Für diesen Fall präzisieren § 6 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG, wie der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 EStG maßgebende Wert zu ermitteln ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 7 Halbs. 2 EStG statt des Teilwertes der gemeine Wert anzusetzen. Einlagen können auch bei der Eröffnung eines Betriebes getätigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

 

Rz. 28.5

[Autor/Stand] Teilwert entspricht nicht dem Fremdvergleichspreis. Der Teilwert als Bewertungsmaßstab der verdeckten Einlage entspricht nicht dem Fremdvergleichspreis. Der Teilwert ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (Going-Concern-Prinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Damit entspricht der Teilwert dem Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut als Teil des gesamten Betriebs (wirtschaftliche Einheit) hat. Der Teilwert ist im Wege der Schätzung zu bestimmen, wobei auch im Hinblick auf die Bewertung einer verdeckten Einlage die vom BFH entwickelten Teilwertvermutungen Anwendung finden, die nachfolgend kurz skizziert seien:[4] Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern sowohl des Anlage- als auch des Umlaufvermögens wird vermutet, dass der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt ist zwischen abnutzbaren Anlagegütern, nicht abnutzbaren Anlagegütern und dem Umlaufvermögen zu unterscheiden. Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten bzw. den Wiederherstellungskosten; bei individuell auf den Betrieb zugeschnittenen Wirtschaftsgütern, für die kein Marktpreis existiert, wird vermutet, dass der Teilwert den um die AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht.[5] Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern wird vermutet, dass der Teilwert auch in späteren Jahren den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht.[6] Für das Umlaufvermögen wird schließlich vermutet, dass der Teilwert regelmäßig den Wiederbeschaffungskosten oder Widerherstellungskosten entspricht.[7] Der Teilwert enthält keine Gewinnkomponente, sodass er sich vom Fremdvergleichspreis eines Wirtschaftsguts unterscheidet. Soll eine solche korrigiert werden, ist dafür die "Wertauffüllerregel" des § 1 Abs. 1 Satz 4 notwendig, d.h., ergänzend zur verdeckten Einlage, die mit dem Teilwert zu bewerten ist, ist § 1 Abs. 1 einschlägig.

 

Rz. 28.6

[Autor/Stand]"Einlage" von Verbindlichkeiten. Wirtschaftlich betrachtet ist es zumindest denkbar, Verbindlichkeiten in ein Betriebsvermögen zu überführen. Allerdings ist die betriebliche Veranlassung der Verbindlichkeit nach Maßgabe des Beschlusses des Großen Senats des BFH v. 4.7.1990[9] genau zu prüfen. Ist die Überführung steuerrechtlich anzuerkennen, dann löst sie eine Minderung des Eigenkapitals aus. So gesehen handelt es sich eher um eine Entnahme von Eigenkapital. Werden Verbindlichkeiten in das Vermögen eines körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsträgers "eingelegt", so kann dies als vGA zu beurteilen sein. Der Anwendung von Entnahmegrundsätzen entspricht es, dass das Handelsrecht den Begriff des Vermögensgegenstandes nur auf Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens bezieht. Handelsrechtlich gibt es keine "negativen Wirtschaftsgüter".

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.03.2023
[2] Vgl. auch BFH v. 9.6.2021 – I R 32/17, DB 2021, 2673 = ISR 2022, 22, 28, Rz. 49.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.03.2023
[4] Vgl. dazu Kulosa in Schmidt41, § 6 EStG Rz. 241 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer, Stand: 01.03.2023
[9] BFH v. 4.7.1990 – GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817 = BFHE 161, 290 = FR 1990, 708.

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