(2)  Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen kann, ungeachtet § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes, Absatz 1 auch auf Förderbetriebsstätten anwenden, für die das Explorationsrecht bereits im Jahr 2013 oder 2014 angeschafft oder hergestellt wurde, wenn es

  1. nachweist, dass es für seine Kalkulation von der Anwendung der bisher von der Finanzbehörde anerkannten Grundsätze ausgegangen ist, und
  2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Verordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen.
 

Rz. 3726

[Autor/Stand] Übergangsregelung für später begründete Förderbetriebsstätten. Nach § 38 Abs. 2 BsGaV können die bisherigen Grundsätze auch auf Förderbetriebsstätten angewendet werden, für die das Explorationsrecht im Jahr 2013 oder 2014 angeschafft oder hergestellt wurde. Hierfür sind zwei kumulative Voraussetzungen zu erfüllen:[2] Das Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen muss nachweisen, dass es für seine Kalkulation von den bisherigen Grundsätzen ausgegangen ist. Darüber hinaus muss das Unternehmen glaubhaft machen, dass die neuen Regelungen seiner bisherigen Kalkulation die Grundlage entziehen. Diese Voraussetzungen sind kaum praxistauglich. Denn es ist völlig offen, wie der geforderte Nachweis, dass die neuen Regelungen der bisherigen Kalkulation die Grundlage entziehen, vorzubringen ist. Durch die Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. der BsGaV kommt es im Vergleich zu den bisherigen Grundsätzen nur zu einer anderen Aufteilung des Gesamtgewinns zwischen dem übrigen Unternehmen und der Betriebsstätte. Der Gesamtgewinn aus dem Förderprojekt wird aber durch den AOA nicht beeinflusst. Eine Beeinflussung des Gesamtgewinns ist allenfalls im Hinblick auf eine unterschiedliche Steuerbelastung in den beteiligten Staaten denkbar. In praktischer Hinsicht ist zudem davon auszugehen, dass ein Unternehmen seine internen Planungen und Kalkulationen ohnehin nicht auf Grundlage der steuerlichen Gewinnabgrenzungsregelungen vornimmt.[3] Im Ergebnis dürften sich die vorstehend genannten Voraussetzungen kaum erfüllen lassen.

 

Rz. 3727– 3800

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.38.2, Rz. 417, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.420.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018

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