2 Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang stehen mit der Verwaltung, der Risikosteuerung oder der Realisation von Chancen und Risiken oder mit der Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vorzunehmen.

 

Rz. 3146

[Autor/Stand] Andere Personalfunktion. § 10 Abs. 2 Satz 2 BsGaV enthält eine (aufgrund des Wortlauts "insbesondere") nicht abschließende Aufzählung anderer Personalfunktionen für die Zuordnung von Chancen und Risiken. Beispielhaft kommen insbesondere die Risikosteuerung, die Realisation, die Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vorzunehmen, oder die Verwaltung von Chancen und Risiken in Betracht. Wie vorstehend dargestellt, ist Voraussetzung für die Heranziehung dieser Personalfunktionen als Zuordnungskriterium deren besondere Bedeutung für die Chancen und Risiken im Einzelfall. Gleichwohl bleibt mangels klarer Kriterien eine erhebliche Rechtsunsicherheit, wann davon ausgegangen werden kann, dass die Bedeutung dieser Personalfunktionen gegenüber dem Beruhen überwiegt.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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