2 Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Verwaltung, Risikosteuerung oder Veräußerung eines Vermögenswerts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stehen.

 

Rz. 3078

[Autor/Stand] Regelbeispiele. § 7 Abs. 2 Satz 2 BsGaV nennt mehrere Regelbeispiele für andere Personalfunktionen i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 BsGaV, deren Bedeutung geeignet sein kann, die funktionale Nutzung i.S.d. § 7 Abs. 1 BsGaV zu übersteigen. Genannt werden die Anschaffung, die Verwaltung, die Risikosteuerung und die Veräußerung. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"). Besondere Bedeutung kommt dabei der Anschaffung der Beteiligung bzw. Finanzanlage zu. Auf diese ist "im Regelfall" abzustellen, wenn sich ein funktionaler Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte nicht oder nur schwer feststellen lässt.[2] Nach Tz. 2.7.2 VWG BsGa kommt es hierbei insbesondere darauf an, aufgrund welcher Personalfunktionen die zur Anschaffung der Beteiligung bzw. der Finanzanlage benötigten Mittel zur Verfügung stehen.[3] Die Verwaltung rechtfertigt für sich genommen eine Zuordnung nach § 7 Abs. 2 BsGaV i.d.R. nicht[4], kann aber zusammen mit anderen Personalfunktionen eine von der Regelvermutung abweichende Zuordnung auslösen.[5] Diese Regelung wäre insb. in den Fällen von Bedeutung, in denen kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Betriebsstätte einerseits und der Tochter-Kapitalgesellschaft andererseits besteht (z.B. Betriebsstätte produziert und vertreibt Haushaltsgeräte, während die Tochtergesellschaft im Bereich der Chemieindustrie tätig ist). Wenn die zur Anschaffung der Beteiligung benötigten liquiden Mittel durch die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Betriebsstätte erwirtschaftet worden sind, wäre die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Betriebsstätte zuzuordnen. Denn in diesem Fall würden weder die Betriebsstätte noch das übrige Unternehmen die Beteiligung an der Tochtergesellschaft nutzen, sodass die Beteiligungszuordnung nach § 7 Abs. 2 BsGaV nach Maßgabe einer anderen Personalfunktion zu erfolgen hat. Da die betreffende Beteiligung mit den von der Betriebsstätte erwirtschafteten liquiden Mitteln angeschafft und verwaltet wird, wäre die Beteiligung nach Maßgabe der Anschaffung und Verwaltung dieser Betriebsstätte zuzuordnen.[6]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 64; BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.7.2, Rz. 105, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.7.2, Rz. 105, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.; BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 65.
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.7.2, Rz. 105, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[5] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 65.
[6] Vgl. Ditz/Tcherveniachki, DB 2015, 2901.

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