(2)   1 Führt die Anwendung des § 36 Absatz 3 zu einer Änderung der Zuordnung des Explorationsrechts, so liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 zwischen dem übrigen Unternehmen und der Förderbetriebsstätte vor, die einer Veräußerung entspricht. 2 Dafür ist ein Betrag anzusetzen, der § 16 Absatz 2 Satz 1 entspricht.

 

Rz. 3719

[Autor/Stand] Fiktive Veräußerung. Im Grundfall ist das Explorationsrecht einschließlich etwaiger weiterer Vermögenswerte dem übrigen Unternehmen zuzuordnen und gilt der Förderbetriebsstätte als unentgeltlich beigestellt. Nach § 36 Abs. 1, 3 BsGaV kann aber das Explorationsrecht im Ausnahmefall der Förderbetriebsstätte zugeordnet werden. Ein Explorationsrecht wird in der Regel bereits vor der Entstehung der Förderbetriebsstätte (Beginn des Aufbaus der Förderanlagen) erworben, sodass es insoweit zu einer Zuordnungsänderung kommt. In diesem Fall liegt nach § 37 Abs. 2 BsGaV eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung in Gestalt einer fiktiven Veräußerung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 BsGaV, Anm. 3322) vor. Dementsprechend ist ein Fremdvergleichspreis anzusetzen, der regelmäßig im Rahmen eines hypothetischen Fremdvergleichs i.S.d. § 1 Abs. 3 Sätze 5 ff. unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten aus der Ausbeutung des Explorationsrechts jeweils aus Sicht der Förderbetriebsstätte und des übrigen Unternehmens (fiktive Vertragspartner) zu bestimmen ist (Anm. 1011 ff.).[2]

 

Beispiel

Die inländische Erdöl-GmbH unterhält in Großbritannien zwei Explorationsrechte: das Explorationsrecht (ER-1) und das Explorationsrecht (ER-2). Für das ER-1 ist die Explorations-/Entwicklungsphase abgeschlossen. Es wird bereits eine nachhaltige Förderung von Erdöl aufgenommen, sodass eine Förderbetriebsstätte entsteht. Die Explorations-/Entwicklungsphase für das ER-2 ist noch nicht abgeschlossen. Auf der Grundlage des PSA ordnet Großbritannien das ER-1 der britischen Förderbetriebsstätte zu.

 

Lösung

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BsGaV gilt das ER-1 mit dem Beginn des Aufbaus der Förderanlagen als vom übrigen Unternehmen an die Förderbetriebsstätte fiktiv veräußert (§ 36 Abs. 3 Satz 1 BsGaV). Für die fiktive Veräußerung ist nach § 36 Abs. 2 BsGaV grundsätzlich ein fremdüblicher Veräußerungspreis anzusetzen (§ 16 Abs. 2 BsGaV, Anm. 3327 f.), der im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs zu ermitteln ist (§ 1 Abs. 3 Satz 5 ff., Anm. 1011 ff.).

 

Rz. 3720

[Autor/Stand] Fiktive Dienstleistung. Erbringt das übrige Unternehmen nach Zuordnung des Explorationsrechts zur Förderbetriebsstätte ihr gegenüber fiktive Dienstleistungen (z.B. Managementleistungen, Personalverwaltung usw.), sind fremdübliche Leistungsvergütungen anzusetzen (§ 16 Abs. 2 BsGaV, Anm. 3327 f.).[4] Für die Bestimmung der Dienstleistungsvergütung kommt insbesondere die Kostenaufschlagsmethode (Anm. 721 ff.) in Betracht.

 

Beispiel

Die inländische Erdöl-GmbH hält zu 100 % ein Explorationsrecht in Großbritannien. Die Explorations-/Entwicklungsphase ist abgeschlossen. Es wird bereits mit dem Aufbau der Förderanlagen begonnen, sodass die Förderbetriebsstätte entsteht, der das Explorationsrecht unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 und 4 BsGaV zuzuordnen ist. Das übrige Unternehmen führt für das Personal der Förderbetriebsstätte im Inland Schulungsmaßnahmen durch.

 

Lösung

Die Durchführung von Schulungen durch das übrige Unternehmen ist eine fiktive Dienstleistung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BsGaV für die Förderbetriebsstätte. Diese fiktive Dienstleistung ist fremdüblich unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zu verrechnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.37.2, Rz. 410, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.; Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.419.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.37.2, Rz. 411, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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