Rz. 28

[Autor/Stand] Beseitigung von Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2 mit DBA. § 20 Abs. 1 Halbs. 2 betrifft die Verträglichkeit der Besteuerung von Zwischeneinkünften mit den DBA. Soweit die Zwischeneinkünfte in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden und nach einem DBA eigentlich von der dt. Besteuerung ausgenommen sind, kommt § 20 Abs. 2 zur Anwendung. Man muss die Regelung vor dem Hintergrund der Besteuerung des Welteinkommens verstehen, wie es mit der unbeschränkten Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht verbunden ist. So gesehen erfasst die unbeschränkte Steuerpflicht auch ausländische Betriebsstätteneinkünfte. Zwar gewähren die DBA unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreistellungen im Inland. Diese Steuerfreistellungen werden jedoch durch § 20 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 aufgehoben, soweit sie sich auf Zwischeneinkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 beziehen. Damit enthält § 20 Abs. 1 Halbs. 2 eine Regelung, die mit der Hinzurechnungsbesteuerung im engeren Sinne eigentlich nichts zu tun hat. Die Vorschrift hätte im EStG angesiedelt werden sollen. Sie enthält eine Ausnahme zu einem allgemeinen Steuerbefreiungstatbestand und steht insoweit in einem engen Sachzusammenhang zu § 3 EStG. Mit der Stellung der Vorschrift innerhalb der Hinzurechnungsbesteuerung verbindet sich die Gefahr, dass sie in Fällen übersehen wird, in denen nur die Ermittlung von ausländischen Betriebsstätteneinkünften streitig ist.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] frei

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Keine Anwendung von § 20 Abs. 1 Halbs. 2 bei Beteiligung über ausländische Betriebsstätte. Nicht § 20 Abs. 1 Halbs. 2, wohl aber § 20 Abs. 1 Halbs. 1 ist auf die Fälle anzuwenden, in denen die Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft über eine ausländische Betriebsstätte (oder Personengesellschaft) gehalten wird. Als Teil der Sphäre der unbeschränkten Steuerpflicht wird für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung quasi durch die Betriebsstätte "hindurchgeschaut". Thesauriert deshalb die ausländische Zwischengesellschaft ihre Zwischeneinkünfte, so ergibt sich zwar ein die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte erhöhender Hinzurechnungsbetrag. Über dessen Besteuerung im Inland entscheiden jedoch die allgemeinen Regeln der §§ 7–14 (i.V.m. § 20 Abs. 1 Halbs. 1). Statt der Dividende wird insoweit der aus den Zwischeneinkünften bestehende Hinzurechnungsbetrag besteuert (ausführlich zu diesem Problem Anm. 103 ff.). Die Zurechnung der Beteiligung zu einer ausländischen Freistellungsbetriebsstätte hatte bis zum 31.12.2016 zur Folge, dass der Hinzurechnungsbetrag nicht der Gewerbesteuer unterlag. Für die Zeit ab dem Erhebungszeitraum 2017 hat der Gesetzgeber § 7 Satz 8 GewStG geändert. Nunmehr gelten Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt (vgl. Anm. 218). Dies gilt auch dann, wenn sie nicht von einem DBA erfasst werden oder das DBA selbst die Steueranrechnung anordnet (vg. Anm. 219 ff.). Ob diese Regelung sachlich folgerichtig ist, ist eine andere Frage.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.10.2017

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