Rz. 162

[Autor/Stand] Amtssprache ist Deutsch. Aus dem Gesetzeswortlaut geht keine ausdrückliche Sprachregelung hervor. Dementsprechend gilt nach § 87 Abs. 1 AO der Grundsatz, dass die Amtssprache Deutsch ist. Die in der Mitteilung zu treffenden Angaben sind damit in Deutsch zu verfassen.[2] Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung.[3] Von Bedeutung ist dies insbesondere für die Elemente, die eine verbale Beschreibung erfordern, d.h. die Angaben nach § 138f Abs. 3 Nr. 4 und 5 AO.

 

Rz. 163

[Autor/Stand] Zusätzliche englischsprachige Angaben. Zu berücksichtigen ist überdies, dass das Bundeszentralamt für Steuern die bei ihm eingegangenen Mitteilungen an das EU-Zentralverzeichnis weiterleiten muss (§ 7 Abs. 13 EUAHiG). Hierbei sind die sog. "Schlüsselelemente" nach Art. 8ab Abs. 14 Buchst. b, c und e der EU-Amtshilferichtlinie[5] – neben der jeweiligen Landessprache – außerdem auf Englisch zu übermitteln (Art. 2e Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/532 der Kommission).[6] Es handelt sich hierbei um die Einzelheiten zu den vorliegenden Kennzeichen (vgl. § 138f Abs. 3 Nr. 4 AO), eine Zusammenfassung des Inhalts (vgl. § 138f Abs. 3 Nr. 5 AO) sowie Einzelheiten zu den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften (vgl. § 138f Abs. 3 Nr. 7 AO). Die Finanzverwaltung räumt vor diesem Hintergrund die Möglichkeit ein, folgende Angaben zusätzlich auch in englischer Sprache mitzuteilen:[7]

  • die Bezeichnung des Unternehmens;
  • die abstrakt gehaltene Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers;
  • die Angabe der wesentlichen einschlägigen Rechtsvorschriften der betroffenen Staaten;
  • die abstrakte Beschreibung der geschäftlichen und rechtlichen Verbindung zu anderen Unternehmen;
  • die abstrakte Beschreibung des Kennzeichens "Andere".

Aus Sicht des Mitteilenden kann es ggf. empfehlenswert sein, die gegenüber dem BZSt mitgeteilten Angaben (zusätzlich) auf Englisch zu fassen. Denn so kann der Mitteilende indirekt Einfluss darauf nehmen, was im EU-Zentralverzeichnis eingestellt und von ausländischen Fisci abgerufen wird.[8]

 

Rz. 164– 180

[Autor/Stand] Frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Auch die Verfahrensbeteiligten müssen sich grundsätzlich auf Deutsch äußern, vgl. nur Söhn in H/H/Sp., § 87 AO Rz. 41 (Stand: Februar 2020).
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[5] Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates v. 25.5.2018, ABl. EU 2018 Nr. L 139, 1 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L0822&from=DE) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU v. 15.2.2011, ABl. EU 2011 Nr. L 64, 1 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0016&from=DE).
[6] Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission v. 15.12.2015, ABl. EU 2015 Nr. L 332, 19, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02015R2378-20200701&from=EN, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/532 v. 28.3.2019, ABl. EU 2019 Nr. L 88, 25, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0532&from=EN.
[8] Ähnlich auch Grotherr in Gosch, § 138f AO Rz. 25 (Stand: April 2022).
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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