Rz. 10

[Autor/Stand] Redaktionelle Änderungen. Durch Art. 6 Nr. 3 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] erfuhren die Sätze 1 und 2 des § 8 Abs. 2 einige redaktionelle Änderungen. In Satz 1 wurde der Verweis auf § 7 Abs. 2 durch einen zusätzlichen Verweis auf § 7 Abs. 6 ergänzt. Dadurch wurde ein Lapsus des Gesetzgebers behoben. In Satz 2 wurde der Hinweis auf die EU-Amtshilferichtlinie auf den neuesten Stand gebracht.[3]

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014
[2] AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1809 (1827) = BStBl. I 2013, 802.
[3] RL v. 15.2.2011 2011/16/EU, ABl. EU Nr. L 64, S. 1.

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