Rz. 7
[Autor/Stand] Erweiterung von Satz 3. Der in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG normierte Anwendungsvorrang zugunsten von § 50d Abs. 8 EStG und § 20 Abs. 2 AStG bestand – im Gegensatz zum Verhältnis zu DBA – voraussetzungslos (s. Rz. 5), weil die Anordnung ("die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken") tatbestandlich nur im Verhältnis zu DBA normiert worden war. Waren die Voraussetzungen z.B. von § 50d Abs. 8 EStG erfüllt (was auch die dortige "Ausnahme"[2] umfasst), wurde § 50d Abs. 9 EStG "verdrängt" und kam nicht mehr zur Anwendung, was im Jahr 2012 auch durch den BFH bestätigt worden ist.[3] Diese Rechtsprechung sollte bereits im Jahr 2013 durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren für ein JStG 2013 korrigiert werden.[4] Weil das Gesetzgebungsvorhaben aber an der fehlenden Zustimmung des Bundesrats scheiterte,[5] wurde die Korrektur in das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[6] aufgenommen.[7] Dadurch wurde der Aufbau von Satz 3 geändert, in dem die inmitten des Satzes stehende Anordnung ("die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken") an ihr Ende verschoben wurde, wodurch das Verhältnis zu § 20 Abs. 2 AStG und § 50d Abs. 8 EStG neu justiert worden ist, sodass die Neuregelung nun in jedem Fall diejenige Vorschrift zur Anwendung bringt, die die abkommensrechtliche Steuerfreistellung in einem weitergehenden Umfang einschränken kann.
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