Rz. 9.5

[Autor/Stand] Erneute Änderung von § 8 Abs. 1 Nr. 9 und 10. Durch das REITG hatte § 8 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 folgenden Wortlaut erhalten: "... Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b oder, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REITG handelt, im Sinne des § 7 Abs. 6 a dienen". Sprachlich war das "oder" wenig glücklich platziert worden, weil bei wortgetreuer Auslegung der Eindruck entstand, als bezöge sich der eingeschobene "Soweit-Satz" auf § 7 Abs. 6a. Letzterer Nebensatz sollte aber lediglich den Verweis auf Nummer 6 Buchstabe b präzisieren. Entsprechend wurde im JStG 2008[2] das "oder" an die richtige Stelle gesetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.[3] Außerdem wurde in § 8 Abs. 1 Nr. 10 das Wort "aus" ersatzlos gestrichen.

 

Rz. 9.6

[Autor/Stand] Neuregelung in § 8 Abs. 2 als Reaktion auf "Cadbury Schweppes". Als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes"[5] wurde der bereits durch BMF-Schreiben v. 8.1.2007 zugelassene Gegenbeweis[6] kodifiziert. In praktischer Hinsicht wird das BMF-Schreiben allerdings bis zu einer anderweitigen Verlautbarung im AStG-Anwendungsschreiben für die Auslegung des wesentlich weiter formulierten § 8 Abs. 2 weiterhin heranzuziehen sein. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 erstmals für den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum anzuwenden für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt (§ 21 Abs. 17 idF des JStG 2008). Auch insoweit behält das für alle offenen Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume anzuwendende BMF-Schreiben v. 8.1.2007 seine Relevanz.

 

Rz. 9.7

[Autor/Stand] Änderungen in § 8 Abs. 3. Die Neufassung des § 8 Abs. 3 richtet sich insbes. gegen das BFH-Urteil v. 9.7.2003[8], wonach für die Feststellung der ausländischen Steuerbelastung nicht unbedingt die tatsächlich gezahlte, sondern die rechtlich geschuldete Steuer maßgeblich sein soll. Der Gesetzgeber sah in dieser Auslegung durch den BFH offensichtlich die Gefahr von Manipulationen durch den Stpfl., ggf. in kollusivem Zusammenwirken mit einer ausländischen Finanzverwaltung. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 nF soll deshalb auch dann eine niedrige Besteuerung gegeben sein, wenn die ausländischen Steuern zwar rechtlich geschuldet, nicht aber tatsächlich erhoben werden. Schließlich wurde der bisherige § 8 Abs. 3 Halbs. 2 aufgehoben. Die Regelung hatte keine Bedeutung mehr, nachdem durch Einfügung von § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz[9] Dividenden nicht mehr zu den passiven Einkünften gehören.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014
[2] JStG 2008 v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150 = BStBl. I 2008, 218.
[3] Vgl. Grotherr, IWB Fach 3 Deutschland, Gruppe 1, 2259.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014
[5] EuGH v. 12.9.2006 – Rs. C-196/04 – Cadbury Schweppes, EuGHE 2006, I-7995.
[6] Abgedruckt und kommentiert unter Vor §§ 7–14 AStG Anm. 201 ff.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.08.2014
[8] BFH v. 9.7.2003 – I R 82/02, BStBl. II 2004, 4.
[9] Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858 = BStBl. I 2002, 35.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge