Rz. 151

[Autor/Stand] Umwandlungsgewinne grds. aktive Einkünfte. Schließlich gehören auch Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Abs. 2 und 4 UmwStG zu Buchwerten erfolgen könnten, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 10 grds. zu den aktiven Tätigkeiten (vgl. § 8 Anm. 316.1 ff.). Erfolgt daher eine Umwandlung einer Gesellschaft, an der die ausländische Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, ist ein daraus resultierender Gewinn grds. aktiv, wenn die Umwandlung unabhängig von dem Ansässigkeitserfordernis des § 1 Abs. 2 und 4 UmwStG nach dem UmwStG zu Buchwerten erfolgen könnte (vgl. § 8 Anm. 314 ff.). Es kommt nicht darauf an, ob die Umwandlung tatsächlich zum Buchwert, zum Zwischenwert oder zum gemeinen Wert durchgeführt wurde. Die Aktivität gilt nur dann nicht, soweit die Umwandlung den Anteil an einer Kapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräußerung nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 erfüllt, dh. die umgewandelte oder eine ihr nachgeschaltete Gesellschaft über schädliche Kapitalanlageassets i.S. von § 7 Abs. 6a verfügt (vgl. § 8 Anm. 319.9 ff.).

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Praktische Relevanz. Zur praktischen Relevanz gelten die Ausführungen zu den Beteiligungsveräußerungen entsprechend (vgl. Anm. 150).

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld, Stand: 01.10.2011
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld, Stand: 01.10.2011

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