Rz. 3

[Autor/Stand] § 1a im Überblick. § 1a besteht aus insgesamt sechs Sätzen mit folgendem Inhalt:

  • Satz 1 enthält den Grundtatbestand der Preisanpassungsklausel. Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung ursprünglich zugrunde lag, so wird widerlegbar vermutet, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses hinsichtlich der Verrechnungspreisvereinbarung Unsicherheiten bestanden und fremde Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten.
  • Satz 2 normiert die Rechtsfolge, die eintritt, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Parteien keine Anpassungsregel vereinbart haben und innerhalb der ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung hinsichtlich der Gewinnentwicklung eintritt, erfolgt eine Verrechnungspreiskorrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1; die Korrektur erfolgt dergestalt, dass im achten Jahr nach Geschäftsabschluss ein angemessener Anpassungsbetrag auf den ursprünglichen Verrechnungspreis hinzugerechnet wird.
  • Satz 3 definiert, unter welchen Umständen eine Abweichung i.S.d. Satz 1 "erheblich" ist.
  • Satz 4 beinhaltet eine Art Stetigkeitsgebot, indem vorgesehen ist, dass der zutreffende Fremdvergleichspreis zwar unter Verwendung der tatsächlichen Gewinnentwicklung, aber unter ansonsten gleichen Umständen zu ermitteln ist.
  • Satz 5 definiert, unter welchen Umständen die Anpassung des Verrechnungspreises "angemessen" ist.
  • Satz 6 enthält insgesamt drei Ausnahmeregelungen (Escape-Klauseln). Können die Voraussetzungen einer dieser Ausnahmeregelungen dargetan werden, kann die Anwendung von § 1a vermieden werden.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Licht, Stand: 01.10.2022

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