Rz. 991

[Autor/Stand] Wert, Fremdvergleichs- oder Verrechnungspreis? Auch die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber nicht die Begriffe "Fremdvergleichswert" und "Verrechnungspreis" oder "Fremdvergleichspreis" miteinander verwechselt hat (Anm. 904). Das Gesetz verwendet jedenfalls den Begriff "Wert" in der Einzahl, obwohl regelmäßig von mehreren Fremdvergleichswerten auszugehen ist, aus denen ein Fremdvergleichspreis abzuleiten ist. Zwar kann der Stpfl. auch einen Fremdvergleichspreis für seine Einkünfteermittlung verwenden. In der Regel "verwendet" er jedoch keinen Wert "für seine Einkünfteermittlung", sondern er legt derselben entweder den vereinbarten Verrechnungspreis oder den um Fremdvergleichskriterien berichtigten Verrechnungspreis zugrunde. Bedenkt man, dass der Verrechnungspreis innerhalb der Unterschiedsbetragsermittlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auf der 1. Stufe der Gewinnermittlung und die Korrekturen nach § 1 auf der 2. Stufe der Gewinnermittlung außerhalb der Steuerbilanz vorzunehmen sind, dann verwendet der Stpfl. jedenfalls dann "auch" seinen Verrechnungspreis für seine Einkünfteermittlung, wenn er von diesem bei der Unterschiedsbetragsermittlung ausgeht. Die Frage geht allerdings dahin, ob der Stpfl. sich durch Korrekturen des Verrechnungspreises unter Fremdvergleichsgesichtspunkten für Zwecke der Einkünfteermittlung gewissermaßen in die Bandbreite "einkaufen" kann oder ob sich allein nach dem Verrechnungspreis bestimmt, ob der Stpfl. innerhalb oder außerhalb der Bandbreite liegt. Insoweit spricht der Begriff "Wert" dafür, dass es allein auf das insgesamt der steuerlichen Einkünfteermittlung zugrunde gelegte Entgelt ankommt. Man kann auch sagen, dass es ausschließlich auf den vom Stpfl. angesetzten Fremdvergleichspreis ankommt. Der Fremdvergleichspreis kann innerhalb oder außerhalb der Bandbreite liegen.

 

Rz. 992

[Autor/Stand] Zwei Bandbreiten. § 1 Abs. 3 Satz 4 arbeitet mit zwei Bandbreiten. Die erste Bandbreite ist die i.S. des Satzes 1 (Anm. 993). Sie ist eine nicht eingeengte, die auf Fremdvergleichswerten aufbaut, die nach Vornahme sachgerechter Anpassungen uneingeschränkt vergleichbar sind. Die zweite Bandbreite ist die i.S. des Satzes 2 (Anm. 994). Sie ist eine eingeengte, die auf Fremdvergleichswerten aufbaut, die trotz sachgerechter Anpassungen nur zu eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerten führen. Entscheidend ist nun, ob der vom Stpfl. seiner Einkünfteermittlung zugrunde gelegte Fremdvergleichspreis innerhalb oder außerhalb der jeweils maßgeblichen Bandbreite liegt. Baumhoff/Kluge/Liebchen weisen darauf hin, dass dieses Tatbestandsmerkmal aufgrund des Vorrangverhältnisses einer Korrektur nach den Rechtsgrundsätzen der vGA bzw. der verdeckten Einlage regelmäßig nicht erfüllt sein dürfte, weil diese häufig eine Korrektur bis zu dem für den Stpfl. günstigen Ende der Bandbreite vorsehen.[3]

 

Rz. 993

[Autor/Stand] Bandbreite i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1. Da der Stpfl. bei uneingeschränkter Vergleichbarkeit der Fremdvergleichswerte die – nicht eingeengte – Fremdvergleichsbandbreite vollständig ausschöpfen kann, scheidet eine Einkünftekorrektur aus, wenn der Verrechnungspreisbestimmung ein Preis bzw. Wert innerhalb der Bandbreite zugrunde gelegt wurde. Dies ist auch denklogisch eine Selbstverständlichkeit, kann doch der Stpfl. darlegen, dass solche Preise auch von fremden Dritten unter gleichen oder vergleichbaren Bedingungen vereinbart wurden bzw. worden wären. Dagegen sehen die VWG-Verfahren die Einschränkung vor, dass zunächst festgestellt werden müsse, ob für einen der festgestellten Werte "die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit " spreche, wobei in diesem Fall in "aller Regel" nur dieser Wert für die Besteuerung maßgeblich sein soll.[5] Diese Vorgehensweise würde letztlich die Preis- oder Wertbandbreite auf einen Wert einengen, was eo ipso die Nichtanerkennung der Preis- oder Wertbandbreite bedeutete. Neben Bedenken grundsätzlicher Art[6] steht der Auffassung der Finanzverwaltung eine eindeutige Rechtsgrundlage entgegen. § 1 Abs. 3 Satz 1 geht ausdrücklich davon aus, dass mehrere Werte eine Bandbreite bilden. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Beweislastverteilung festzustellen, dass die Finanzverwaltung diesen Wert nachweisen muss.

Eine Korrektur nach § 1 Abs. 3 Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Stpfl. seiner Verrechnungspreisbestimmung einen Vergleichspreis oder -wert zugrunde gelegt hat, der außerhalb der für § 1 Abs. 3 Satz 1 maßgeblichen, dh. der nicht eingeengten Bandbreite liegt.

 

Rz. 994

[Autor/Stand] Bandbreite i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 2. Bei eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerten kann der Stpfl. lediglich die eingeengte Preis- oder Wertbandbreite ausschöpfen. Insofern ist die Rspr. des BFH (Anm. 962 ff.) legislativ überholt. Die Verrechnungspreispraxis zeigt hier, dass die deutsche Finanzverwaltung regelmäßig dann, wenn eine Unvergleichbarkeit der Vergleichswerte im Rahmen eines tatsächlichen Fremdvergleichs aus...

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