Rz. 100

[Autor/Stand] Weiterleitung an zuständige Finanzbehörden. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 1 AO leitet das BZSt alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob der länderbezogene Bericht von einer inländischen Konzernobergesellschaft, einer einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft oder einer beauftragten Gesellschaft bzw. einer inländischen Betriebsstätte übermittelt wurde. Ebenso werden die Berichte weitergeleitet, die dem BZSt von ausländischen Finanzbehörden zugestellt werden. Die Weiterleitung soll dazu dienen, dass die zuständigen inländischen Finanzbehörden eine Risikoabschätzung vornehmen können.[2] Die Weiterleitung der von ausländischen Behörden empfangenen CbC-Reporten ist explizit in § 138a Abs. 7 Satz 3 AO vorgesehen. Eine eigene Auswertung der länderbezogenen Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe regelt § 138a Abs. 7 Satz 4 AO. Dies dürfte insbesondere relevant sein für die Mitwirkung bei Außenprüfungen,[3] da sich das BZSt auf die Prüfung von Verrechnungspreisen spezialisiert hat.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Speicherung der Daten während Aufbewahrungsfrist. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 5 AO werden die ihm übermittelten Berichte für den Zeitraum von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt der Übermittlung gespeichert. Ziel dieser langen Speicherungsdauer ist, dass auf ältere Berichte (z.B. Vor-betriebsprüfungszeiträume) zurückgegriffen werden kann, um Entwicklungen über einen längeren Zeitraum, z.B. für Verrechnungspreisprüfungen, nachvollziehen zu können.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Pflicht zur Löschung. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 5 AO müssen die Berichte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. BT-Drucks. 18/9536, 42, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 12 ff.
[3] Vgl. § 19 FVG.
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

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