Rz. 1888
[Autor/Stand] Grundsätze für die Bestimmung der Interessenlage. Die durch eine Entsendung veranlassten Aufwendungen sind von der Einheit zu tragen, in deren betrieblichem Interesse die Entsendung erfolgt.[2] Dabei wird unterschieden, ob die Entsendung ausschließlich im betrieblichen Interesse der entsendenden oder der aufnehmenden Konzerngesellschaft erfolgt. Anzutreffen sind zudem Entsendungen, denen hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung eine gespaltene Interessenlage zugrunde liegt.
Rz. 1889
[Autor/Stand] Widerlegbare Vermutung der VWG-Arbeitnehmerentsendung hinsichtlich der Interessenlage. Nach den VWG-Arbeitnehmerentsendung besteht, gestützt auf die BFH-Entscheidung v. 3.2.1993[4], die widerlegbare Vermutung, dass die Entsendung eines Arbeitnehmers regelmäßig im betrieblichen Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft erfolgt.[5] Auf der Grundlage dieser Vermutung geht die Finanzverwaltung ferner davon aus, dass die aus einer Entsendung resultierenden Aufwendungen im Grundsatz durch die aufnehmende Konzerngesellschaft veranlasst sind. Auf die der Entsendung zugrunde liegende Entsendungsstruktur kommt es dabei nicht an. Dh. es kommt nicht darauf an, ob die aufnehmende Konzerngesellschaft mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Denkbar ist zudem auch, dass der Arbeitnehmer der aufnehmenden Konzerngesellschaft zur Arbeitsleistung lediglich überlassen wird.
Rz. 1890
[Autor/Stand] Vermutung hinsichtlich der Interessenlage bei Inboundentsendungen. Bei Entsendungen nach Deutschland besteht insoweit eine Vermutung für die betriebliche Veranlassung des Entsendungsaufwands auf Ebene der inländischen Konzerngesellschaft.
Rz. 1891
[Autor/Stand] Nachweis des wirtschaftlichen Interesses bei Outboundentsendungen. Beabsichtigt hingegen bei Auslandsentsendungen die entsendende Konzerngesellschaft den Entsendungsaufwand zu tragen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die inländische Gesellschaft ihr Interesse an der Entsendung nachzuweisen hat.[8]
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