Rz. 200

[Autor/Stand] Frage der Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1 Satz 11 im Freistellungsverfahren. Es erscheint problematisch, ob Satz 11 auch im Freistellungsverfahren zur Anwendung gelangt. Nach den Gesetzesmaterialien berührt die Neuregelung nicht das Recht zur Teilnahme am Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2. Ist eine Person erstattungsberechtigt, kann sie hiernach unter den Voraussetzungen des § 50d Abs. 2 auch am Freistellungsverfahren teilnehmen.[2]

 

Rz. 201

[Autor/Stand] Schrifttum. Im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Zum Teil wird eine Anwendung der Regelung des Abs. 1 Satz 11 im Rahmen von Freistellungsanträgen als folgerichtig bzw. sachgemäß angesehen.[4] Allerdings erkennt diese Auffassung auch selbst hiermit verbundene Schwächen. Denn trotz vermeintlicher Folgerichtigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich der Regelung dem Wortlaut nach auf die Erstattung von Abzugsteuer beschränkt ist. Außerdem führt die Anwendung im Rahmen des Freistellungsverfahrens zu Ungereimtheiten, die der Gesetzgeber unberücksichtigt lässt. So ist z.B. der Vergütungsgläubiger nach Abs. 2 Satz 4 verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich mitzuteilen. Da aber z.B. bei Vergütungszahlungen an eine hybride Gesellschaft Vergütungsgläubiger und Antragsteller (erstattungsberechtigte Person nach Abs. 1 Satz 11) abweichen können, erscheint es in diesem Fall wenig sachgerecht, wenn die Mitteilungspflicht dem nicht am Freistellungsverfahren beteiligten Gläubiger der Vergütung obliegt.[5] Folglich wird mit durchaus nachvollziehbarer Begründung auch vertreten, dass Satz 11 keinen Anspruch auf Teilnahme am Freistellungsverfahren begründet.[6] Der Gläubiger der Einnahmen kann hiernach keine Erstattung beantragen, wenn ihm die Einkünfte zwar nach deutschem, nicht aber nach ausländischem Steuerrecht zuzurechnen sind.[7]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. BT-Drucks. 17/10000, 59, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 24.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[4] Vgl. Adrian/Franz, BB 2013, 1879 (1887); Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz. 33e; i.E. wohl auch Wagner in Blümich, § 50d EStG Rz. 34.
[5] Vgl. auch Adrian/Franz, BB 2013, 1879 (1887).
[6] Vgl. Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 100.
[7] Vgl. Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 100; Hagena/Klein, IStR 2013, 267 (268).

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