Rz. 1121

[Autor/Stand] Gesetzliche Regelung. Auch für den Fall des hypothetischen Fremdvergleichs hat der Gesetzgeber konkret vorgeschrieben, unter welchen Umständen der Verrechnungspreis zu korrigieren ist: "Ist der vom Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbereich unzutreffend und muss deshalb von einem anderen Einigungsbereich ausgegangen werden, kann auf eine Einkünfteberichtigung verzichtet werden, wenn der vom Steuerpflichtigen zu Grunde gelegte Wert innerhalb des anderen Einigungsbereiches liegt.".[2] Bei dieser Regelung ist zunächst zu klären, was unter einem unzutreffenden Einigungsbereich zu verstehen ist. Da der Einigungsbereich durch die Preisobergrenze des Empfängers und die Preisuntergrenze des Leistenden bestimmt wird, muss zumindest eine dieser Preisgrenzen unzutreffend sein. Die Preisgrenzen sind wiederum "aufgrund einer Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen"[3] zu ermitteln. Insofern können die Preisgrenzen und damit der Einigungsbereich unzutreffend sein, wenn die Funktionsanalyse und/oder die innerbetrieblichen Planrechnungen unzutreffend sind.

 

Rz. 1122

[Autor/Stand] Unzutreffende Funktionsanalyse. Eine Funktionsanalyse kann sehr umfassend sein. Dort können die wahrgenommenen Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter vollumfänglich dargestellt werden. Dass es bei einzelnen Punkten zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung zu unterschiedlichen Auffassungen kommen kann, ist nicht untypisch. Fraglich ist dann allerdings, unter welchen Umständen von einer unzutreffenden Funktionsanalyse auszugehen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang heraus kann nur dann eine unzutreffende Funktionsanalyse vorliegen, wenn die festgestellten Abweichungen so erheblich sind, dass die Verrechnungspreisermittlung in grundsätzlich anderer Weise hätte erfolgen müssen, etwa wenn statt eines unterstellten Eigenproduzenten ein Lohnfertiger vorliegt. Bei anderen Abweichungen ist es dagegen nicht gerechtfertigt, bereits von einer unzutreffenden Funktionsanalyse zu sprechen, wenn ein nicht direkt ableitbarer Einfluss auf die Höhe des Verrechnungspreises vorliegt.

 

Rz. 1123

[Autor/Stand] Unzutreffende innerbetriebliche Planrechnungen. Schließlich können auch die innerbetrieblichen Planrechnungen unzutreffend sein. Diese sind allerdings nicht schon dann unzutreffend, wenn die später festgestellten Ist-Werte von den ursprünglichen Plan-Werten abweichen. Vielmehr müssen die Plan-Werte selbst unzutreffend sein. Da Plan-Werte immer zukunftsgerichtet und daher ungewiss sind, können sie nicht unzutreffend, sondern allenfalls unplausibel sein. Die Anforderungen an eine solche Unplausibilität sind allerdings hoch. Hiefür dürfte insb. die einschlägige Rspr. zur Plausibilität von Unternehmensbewertungen maßgeblich sein.[6] Demnach muss schon ganz erheblich gegen die Denkgesetze verstoßen worden sein, um von einer unplausiblen Planung ausgehen zu können.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015

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