Rz. 2264

[Autor/Stand] Anwendbarkeit von § 3c EStG. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehalten, stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf kapitalersetzende Darlehen § 3c Abs. 2 EStG einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift sind Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gem. § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) bzw. seit dem VZ 2009 zu 40 % (Teileinkünfteverfahren) nicht abzugsfähig. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rspr. des BFH der zu § 17 EStG entwickelte Anschaffungskostenbegriff bei kapitalersetzenden Darlehen im betrieblichen Bereich keine Anwendung findet.[2] Damit erhöhen Aufwendungen aus dem Ausfall derartiger Darlehen die Anschaffungskosten der zugrunde liegenden Anteile nicht, soweit die Anteile im Betriebsvermögen des Anteilseigners gehalten werden. Im Ergebnis gilt damit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 EStG der in § 255 Abs. 1 HGB sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz statuierte Anschaffungskostenbegriff.[3]

[Autor/Stand] Autor: Ditz, Stand: 01.11.2016
[2] Vgl. Ott, StuB 2011, 183.

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