"(1) War bei einem Erblasser oder Schenker ..."

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Erblasser oder Schenker. § 4 setzt einen Erblasser oder einen Schenker voraus, ohne diesen Personenkreis näher zu umschreiben. Beide Begriffe entstammen dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, woraus sich neben dem expliziten Bezug auf die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht die dogmatische Verortung von § 4 im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zeigt. Dass die amtliche Überschrift des § 4 nur von "Erbschaftsteuer" und nicht auch von Schenkungsteuer spricht, kann nicht als Einschränkung des Anwendungsbereichs verstanden werden. Vielmehr gilt § 1 Abs. 2 ErbStG hier entsprechend. Im ErbStG werden die Begriffe "Erblasser" und "Schenker" zwar verwendet (z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ErbStG), aber nicht definiert. Das ErbStG orientiert sich vielmehr an Erwerbsvorgängen, den Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG) und die Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG). Dabei wird diejenige Person, auf welche Vermögen übergeht, als Erwerber und diejenige, von der das Vermögen stammt, als Erblasser oder Schenker bezeichnet. Damit lässt sich in der großen Mehrzahl der Fälle bestimmen, ob eine erweitert beschränkt steuerpflichtige Person Erblasser oder Schenker ist. Wo in diesem Zusammenhang spezielle Vorschriften bestehen, z.B. § 4 Abs. 2 ErbStG, § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, sind diese zu beachten. Setzt eine Vorschrift den Erwerb von einer juristischen Person voraus (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), kommt ihr im Rahmen des § 4 keine Bedeutung zu. Aufgrund des Verweises auf § 2 unterliegen nur Erwerbe von natürlichen Personen der erweiterten beschränkten Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht.[2]

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Person des Erwerbers ohne Bedeutung. Für die Anwendung von § 4 ist die Person des Erwerbers ohne Bedeutung,[4] vorausgesetzt, sie ist nicht Inländer. Dann unterliegt der Erwerb nämlich der vorrangigen unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht und es fehlt an der erforderlichen "Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG " (vgl. Rz. 8, 17, 42, 46). Ist ausschließlich der Erwerber, nicht aber Erblasser oder Schenker erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, findet § 4 keine Anwendung. Der insoweit eindeutige Wortsinn wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Denn in den Beratungen zum AStG wurde § 4 als "Abrundung"[5] der erweiterten Einkommensbesteuerung in dem Sinne verstanden, dass neben nicht-ausländischen Erträgen auch die unentgeltliche Weitergabe des diese Erträge generierenden Vermögens der Besteuerung in Deutschland unterliegen sollte.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Zweckzuwendungen. Das ErbStG kennt außerhalb des Erwerbs von Todes wegen und der Schenkung unter Lebenden noch eine dritte Form des steuerpflichtigen Vermögensübergangs, die Zweckzuwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG). Es handelt sich dabei um eine Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, das Erworbene zugunsten eines bestimmten fremdnützigen Zwecks (z.B. Grabpflege eines vorverstorbenen Kindes) zu verwenden. Da der mit der Auflage Belastete deren Wert gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen darf, es gleichzeitig aber an der Bereicherung eines Empfängers fehlt, sah der Gesetzgeber hier besonderen Regelungsbedarf, um die Besteuerung des so gewidmeten Vermögens sicherzustellen.[7] Das ändert aber nichts daran, dass auch die Zweckzuwendung von einem Erblasser oder Schenker angeordnet wird. Insofern ist § 4 auch auf Zweckzuwendungen des Wegzüglers anwendbar.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Erbersatzsteuer. Mit der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG) hat § 4 keine Berührungspunkte. Diese Steuer wird als besondere Form der Vermögenssteuer auf Familienstiftungen erhoben, während § 4 aufgrund seiner Bezugnahme auf § 2 ausschließlich auf natürliche Personen Anwendung findet.[9]

 

Rz. 32– 33

[Autor/Stand] frei

"... zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, ..."

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auf einen Erblasser oder Schenker muss § 2 Abs. 1 Satz 1 zu der Zeit anzuwenden sein, zu welcher die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerschuld entsteht. Die Entstehung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1–3 ErbStG. Beim Erwerb durch Erb- oder Vermächtnisanfall entsteht die Erbschaftsteuer regelmäßig mit dem Tod des Erblassers, beim Pflichtteilsberechtigten mit Geltendmachung des Pflichtteils (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Für die in § 3 Abs. 2 ErbStG geregelten Sondersachverhalte gelten besondere Bestimmungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bj ErbStG). Bei der Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer mit Ausführung der Schenkung, bei der Zweckzuwendung mit Eintritt der Verpflichtung des Beschwerten (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2, 3 ErbStG). Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn die Bereicherung beim Erwerber eintritt. Eine aufschiebend bedingte Schenkung ist erst mit dem Eintritt der Bedingung ausgeführt (§ 9 Abs. 1 Bu...

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