Rz. 77

[Autor/Stand] Vorzeitige Implementierung der Lizenzschranke. Österreich hat bereits vor Veröffentlichung des Abschlussberichts 5 des BEPS-Projekts das System der Lizenzschranke implementiert. Dies betrifft die mit Wirkung zum 1.3.2014 wirksam gewordene Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 10 öKStG n.F. (eingeführt durch das Abänderungsgesetz, entspricht den deutschen Jahressteuergesetzen, 28.2.2014, öBGBl. I 2014, 10).[2]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Anwendungsbereich der österreichischen Lizenzschranke. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Nr. 10 öKStG n.F. ist eröffnet, wenn kumulativ folgende Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: (i) der Vergütungsgläubiger ist eine Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 öKStG oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft, (ii) der Vergütungsgläubiger ist (un-)mittelbar konzernzugehörig oder steht (un-)mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters und (iii) die Lizenzgebühren werden auf Ebene der empfangenen Körperschaft mit weniger als 10 % besteuert. Eine solche Niedrigbesteuerung wird angenommen, wenn entweder (i) eine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung zur vollständigen Keinmalbesteuerung der Lizenzeinnahmen führt, (ii) ein entsprechend niedriger nomineller Steuersatz Anwendung findet, (iii) ein entsprechend niedriger effektiver Steuersatz zumindest auch für die Lizenzeinnahmen Anwendung findet (die Präferenzbesteuerung muss ausdrücklich nicht nur Lizenzeinnahmen erfassen) oder (iv) ein entsprechend niedriger Steuersatz aufgrund Steuerrückerstattungen greift.[4]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Pauschale Wirkung der österreichischen Lizenzschranke. Unter Zugrundelegung dessen, handelt es sich bei der österreichischen Lizenzschranke um eine im Vergleich zur deutschen Lizenzschranke i.S.d. § 4j EStG "konzentriertere" Rechtsvorschrift, die jedoch (noch) pauschalierender wirkt.[6] Ebenso wie die deutsche Lizenzschranke i.S.d. § 4j EStG stellt die österreichische Lizenzschranke nicht auf den Sitz des (Lizenz-)Gläubigers ab und ist damit "formal diskriminierungsfrei".[7] Da die Grenze der Niedrigbesteuerung mit 10 % deutlich unter dem österreichischen Regelsteuersatz von 25 % KSt (keine GewSt) liegt, wird (auch) hiermit eine de facto Beschränkung auf grenzüberschreitende Lizenzierungsprozesse begründet. Im Unterschied zu § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG sieht § 12 Abs. 1 Nr. 10 öKStG n.F. keine Rückausnahme bei Lizenzzahlungen in nexus-konforme Jurisdiktionen vor. So bestimmt § 12 Abs. 1 Nr. 10 öKStG n.F. auf Rechtsfolgenseite stets eine vollständige Nichtabziehbarkeit der Lizenzzahlungen.[8]

[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Trinks, IWB 2014, 211; Drummer, IStR 2017, 602; Hemmerich, IStR 2019, 294 (297); Hummel/Knebel/Born, IStR 2014, 832 (836).
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[4] Hinweis: Gemeint ist das sog. Malta-Modell: i.H.v. 6/7 Rückerstattung der nominellen Körperschaftsteuer i.H.v. 35 % bei Gewinnausschüttungen an Holding-Gesellschaft, vgl. Moritz/Baumgartner in B/B/B, § 4j EStG, Rz. 105 (Stand: Oktober 2018).
[Autor/Stand] Autor: Greinert/Siebing, Stand: 01.10.2021
[6] Vgl. Link, DB 2017, 2372 (2373).
[7] Vgl. van Lück, IStR 2017, 388 (391).
[8] Vgl. Hemmerich, IStR 2019, 294 (298); Schnitger, DB 2018, 147 (149) m.w.N.

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