(2)   1 Abweichend von Absatz 1 ist ein materielles Wirtschaftsgut nur dann einer anderen Betriebsstätte als derjenigen, in der das materielle Wirtschaftsgut genutzt wird, zuzuordnen, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten Personalfunktion überwiegt.

 

Rz. 3025

[Autor/Stand] Andere Personalfunktionen mit höherer Bedeutung. Abweichend von der Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BsGaV, wonach die Nutzung eines materiellen Wirtschaftsguts die für die Zuordnung maßgebliche Personalfunktion darstellt (Anm. 3021), erfolgt die Zuordnung anhand einer anderen Personalfunktion, wenn deren Bedeutung die Bedeutung der Nutzung eindeutig übersteigt (sog. Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). Mit Bedeutung ist wirtschaftliche Bedeutung gemeint; diese soll nach Ansicht der Finanzverwaltung ausschließlich nach qualitativen Kriterien zu messen sein (Anm. 2947).[2] Grundsätzlich ist hierbei eine zusammenfassende Beurteilung von mehreren in einer Betriebsstätte ausgeübten Personalfunktionen möglich (Anm. 3027). Eine von anderen Personalfunktionen überlagerte Nutzung liegt beispielsweise hinsichtlich von Maschinen vor, die in einer Betriebsstätte eingesetzt werden, die wie ein Lohnfertiger ausgestaltet ist, d.h. deren Personal keine wesentlichen eigenen Entscheidungen trifft, sondern nur auf Weisung des übrigen Unternehmens tätig wird.[3] In diesem Fall werden die Maschinen der Lohnfertiger-Betriebsstätte lediglich (fiktiv) beigestellt. Zu einer Abweichung von der Regelvermutung kommt es regelmäßig auch im Fall von Umlaufvermögen, wie etwas Waren, da diese zum Verkauf bestimmt sind und sich bei ihnen i.d.R. keine Nutzung feststellen lässt.[4]

 

Rz. 3026

[Autor/Stand] Änderung der maßgeblichen Personalfunktion. Die für die Zuordnung eines materiellen Wirtschaftsguts maßgebliche Personalfunktion kann sich im Zeitablauf ändern. Wird etwa ein Produkt in einer Betriebsstätte des Unternehmens hergestellt, ist die maßgebliche Personalfunktion i.d.R. die Herstellung, womit das Produkt der Herstellungsbetriebsstätte zuzuordnen ist. Liefert diese das Produkt anschließend an eine Vertriebsbetriebsstätte in einem anderen Staat, übt sie ab diesem Zeitpunkt üblicherweise keine auf das Produkt bezogene Personalfunktion mehr aus. Maßgebliche Personalfunktion ist dann der Vertrieb (Entscheidung über Veräußerung des Produkts); ab dem Überführungszeitpunkt ist das Produkt der Vertriebsbetriebsstätte zuzuordnen.[6] Die Überführung selbst führt zu einer fiktiven Veräußerung (Anm. 3322), für die ein fremdüblicher Lieferverrechnungspreis anzusetzen ist (Anm. 3327).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.2.5, Rz. 43, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.2, Rz. 80, Beispiel, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Dazu auch das das Beispiel in BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.2, Rz. 81, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[6] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.5.2, Rz. 81, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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