Rz. 3423

[Autor/Stand] Normen des Bankenaufsichtsrechts. Der zweite Abschnitt der BsGaV enthält besondere Regelungen (§§ 20, 21 BsGaV) für die Bestimmung des Dotationskapitals von Bankbetriebsstätten. Diese Sonderregelungen basieren inhaltlich und konzeptionell auf den allgemeinen Vorschriften über die steuerliche Dotation von Betriebsstätten in §§ 12 und 13 BsGaV (Anm. 3201 ff.), sehen darüber hinaus aber bankenspezifische Modifikationen vor. Anders als bei Betriebsstätten von Industrieunternehmen dienen die Normen des Bankenaufsichtsrechts (insb. Verordnung [EU] Nr. 575/2013 – "CRR") als Anknüpfungspunkt für die Risikogewichtung der Vermögenswerte von Kreditinstituten. Infolgedessen sieht die Verordnungsbegründung für die Zuordnung des steuerlichen Dotationskapitals ausdrücklich vor, dass "aus Gründen des Fremdvergleichsgrundsatzes sowie aus Vereinfachungs-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgründen" so weit wie möglich auf das Bankenaufsichtsrecht zurückzugreifen ist.[2] Die Zuordnung von Dotationskapital erfolgt auf Grundlage der Risikoaktiva, die der Bankbetriebsstätte nach Maßgabe der Funktions- und Risikoanalyse zuzuordnen ist. Dadurch wird der dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010 zugrunde liegende Ansatz "capital follows risk" umgesetzt. Die deutsche Finanzverwaltung hat diesen Ansatz in den VWG-DK vom 29.9.2004[3] konkretisiert. Infolgedessen enthält die BsGaV für Bankbetriebsstätten keine gravierenden methodischen Änderungen gegenüber den vor dem 1.1.2015 endenden Wirtschaftsjahren.[4]

 

Rz. 3424

[Autor/Stand] Übergangsweise Fortgeltung der VWG-DK 2004. Nach Rz. 464 VWG BsGa sind die VWG-DK 2004[6] bis zum Inkrafttreten der BsGaV weiterhin anwendbar. Erst für nach dem 31.12.2014 beginnende Wirtschaftsjahre sind die VWG-DK nicht mehr anzuwenden.

 

Rz. 3425

[Autor/Stand] Keine Anwendung auf Finanzdienstleistungsinstitute, die keinen bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Die Sondervorschriften gem. §§ 20, 21 BsGaV finden keine Anwendung auf Betriebsstätten von Finanzdienstleistungsinstitute, die keinen bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen (§ 20 Abs. 6 bzw. § 21 Abs. 6 BsGaV). Für die Betriebsstätten von solchen Finanzdienstleistungsinstituten ist damit die Zuordnung von Dotationskapital nach § 12 bzw. § 13 BsGaV (Anm. 3201 ff.) vorzunehmen.

 

Rz. 3426

[Autor/Stand] Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsbetriebsstätten. Hinsichtlich der Zuordnung von Dotationskapital unterscheidet die BsGaV – analog zu den allgemeinen Regelungen gem. §§ 12, 13 BsGaV (Anm. 3201 ff.) – zwischen Inlands- und Auslandsbetriebsstätten. Während das Dotationskapital inländischer Bankbetriebsstätten von ausländischen Kreditinstituten nach der funktions- und risikogewichteten Kapitalaufteilungsmethode zu bestimmen ist, ist das Dotationskapital ausländischer Bankbetriebsstätten von inländischen Kreditinstituten nach der Mindestkapitalausstattungsmethode zu ermitteln. Nach der Verordnungsbegründung sollen die Regelungen der BsGaV allgemein sicherstellen, dass inländische Bankbetriebsstätten nicht zulasten der deutschen Besteuerung mit einem zu geringen Dotationskapital ausgestattet werden.[9] Bei der Dotation von ausländischen Bankbetriebsstätten soll – wie bereits nach Tz. 3.1 f. VWG-DK[10] – durch die Festlegung von Höchstgrenzen verhindert werden, dass ein zu hohes Dotationskapital berücksichtigt wird, mittels dessen ein hoher Anteil an den Refinanzierungsaufwendungen für Fremdkapital der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugeordnet würde.[11] Ferner sind für Betriebsstätten von EU/EWR-Instituten besondere Vorschriften im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche "Waiver-Regelung" zu beachten. Im Rahmen einer "Öffnungsklausel" wird ein Fremdvergleich ("thin capitalisation approach") vorgesehen. Kritisch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Unterscheidung von In- und Outbound-Sachverhalten grundsätzlich nicht sachgerecht ist (Anm. 3202). Denn sie steht im Widerspruch zum AOA, wonach die Betriebsstättengewinnabgrenzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vorzunehmen ist. Eine grundsätzlich unterschiedliche Behandlung von In- und Outbound-Sachverhalten entspricht aber zweifelsohne nicht dem Verhalten fremder Dritter. Ferner zeigen die ersten praktischen Erfahrungen, dass die ausländischen Finanzbehörden diese Unterscheidung nicht akzeptieren. Dadurch ist eine internationale Doppelbesteuerung absehbar.

 

Rz. 3427

[Autor/Stand] Zuordnung von übrigen Passivposten. Abschnitt 2 der BsGaV enthält keine Regelungen für die direkte Zuordnung "übriger Passivposten". Deshalb erfolgt die Zuordnung der übrigen Passiva nach den in § 14 BsGaV niedergelegten allgemeinen Grundsätzen (Anm. 3261 ff.).[13] Danach sind der Bankbetriebsstätte übrige Passivposten des Unternehmens zuzuordnen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Bankbetriebsstätte zugeordneten Vermögenswerten sowie Chancen und Risiken stehen. Mithin umfasst die Zuordnung Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten sow...

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