Rz. 941

[Autor/Stand] 2. Stufe. § 1 Abs. 3 Satz 2 bildet die 2. Stufe des genannten Stufenverhältnisses (Anm. 905). Voraussetzung der Anwendung der 2. Stufe ist, dass – auch nach Durchführung von Anpassungen – keine uneingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte festgestellt werden können. Das Dilemma der Anwendungsreihenfolge besteht darin, dass der Betriebsprüfer kein Interesse daran haben kann, uneingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte festzustellen. Seine Befugnisse sind innerhalb des § 1 Abs. 3 Satz 2 erweitert. Es wird deshalb regelmäßig die Sache des Stpfl. sein, die uneingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichspreise "zu besorgen" und den Betriebsprüfer von der uneingeschränkten Vergleichbarkeit zu überzeugen. Die uneingeschränkte Vergleichbarkeit von Fremdvergleichspreisen ist gerichtlich nachprüfbar. Sie kann deshalb auch in einem Finanzgerichtsprozess geltend gemacht werden.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015

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