Rz. 573

[Autor/Stand] Funktionsbegriff. Der Begriff der "Funktion" ist in jüngerer Vergangenheit insb. durch die Diskussion über die sog. Funktionsverlagerungsbesteuerung nach § 1 Abs. 3 Satz 9 (vgl. hierzu Anm. 1201 ff.) in den Betrachtungsfokus gerückt. Allgemein wird unter einer Funktion ein bestimmter betrieblicher Tätigkeitsbereich verstanden, der organisatorisch abgrenzbar und infolgedessen selbständig identifizierbar ist. § 1 Abs. 1 Satz 1 FVerlV versteht unter dem Begriff "Funktion" eine "Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden" (vgl. Anm. 1205).

 

Rz. 574

[Autor/Stand] Analyseschritte. Um die von einem Unternehmen ausgeübten Funktionen und deren Relevanz für die Gesamtwertschöpfung festzustellen sowie im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation beschreiben und begreiflich machen zu können, ist eine umfassende Untersuchung der von einem Unternehmen übernommenen Zuständigkeiten sowie der damit zusammenhängenden ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten erforderlich. Die Funktionsanalyse ist daher zunächst nicht mehr als eine spezifische Sachverhaltsanalyse. Hierbei ist zwischen einer Gesamt- und einer Einzelfunktionsanalyse zu unterscheiden.

 

Rz. 575

[Autor/Stand] Gesamtfunktionsanalyse. Die Gesamtfunktionsanalyse untersucht sämtliche von einem Unternehmen ausgeübten Funktionen (bspw. Produktion, Vertrieb, Logistik, Forschung und Entwicklung, Marketing etc.) und ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Geschäftsbeziehungen zu anderen verbundenen Unternehmen ("macro-level analysis"). Sie orientiert sich im Regelfall an dem funktionalen Konzernaufbau, in welchem Konzernunternehmen systematisch in bestimmte Verantwortungsbereiche organisiert sind. In diesem Zusammenhang wird auch die rechtliche bzw. steuerkategorische Organisationsform des Unternehmens berücksichtigt (bspw. selbständiges Rechtssubjekt oder lediglich rechtlich unselbständige Betriebsstätte), da die mit der Ausübung verschiedener Funktionen verbundenen Entscheidungskompetenzen für die qualitative Gewichtung dieser Funktion bei der Unternehmenscharakterisierung relevant sind. Ferner lassen sich aus diesen Feststellungen Rückschlüsse auf das Vorhandensein von Marktchancen und Marktrisiken des Unternehmens ziehen. Dies gilt insb. bei mehrstufigen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen im Konzern. Die Resultate einer Gesamtfunktionsanalyse sind daher insb. im Hinblick auf die oben angesprochene Unternehmenscharakterisierung als "Entrepreneur", "Mittelunternehmen" oder als "Routineunternehmen" von großer Bedeutung, welche nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung letztlich darüber mitentscheidet, welche Verrechnungspreismethode zur Anwendung gelangen darf.[4] Insoweit hat die Gesamtfunktionsanalyse (wie letztlich auch die Einzelfunktionsanalyse) auch zu berücksichtigen, welche wirtschaftlichen Risiken bei der Funktionsausübung vorhanden sind und welche wesentlichen (materiellen und immateriellen) Wirtschaftsgüter im Rahmen der Funktionsausübung zum Einsatz gelangen, die erfolgsrelevant sind.

 

Rz. 576

[Autor/Stand] Einzelfunktionsanalyse bei spezifischen Geschäftsvorfällen. Im Rahmen einer Einzelfunktionsanalyse werden spezifische Zuständigkeiten und Tätigkeitswahrnehmungen des Unternehmens im Rahmen eines einzelnen Geschäftsvorfalls untersucht. Die Einzelfunktionsanalyse weist daher im Verhältnis zu der Gesamtfunktionsanalyse ein höheres Maß an Granularität auf ("micro-level analysis"), indem sie die Verteilung der Zuständigkeiten und der Tätigkeitserbringungen einschließlich der Verwendung (vorwiegend) immaterieller Wirtschaftsgüter (Patente, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Prozess-Know-how etc.) verbundener Unternehmen transaktionsbezogen untersucht und infolgedessen in die Gesamtfunktionsanalyse integriert. Eine Einzelfunktionsanalyse kann insb. dann erforderlich werden, wenn Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen gegeben sind, die in enger Wechselbeziehung stehen und bei denen nicht ohne Weiteres geklärt werden kann, welcher relative Wert den von den jeweiligen Parteien ausgeübten Funktionen beigemessen werden muss. Typischerweise wird eine Einzelfunktionsanalyse im Rahmen von Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen durchgeführt, die auf Basis eines Profit-Splits (Anm. 841 ff.) vergütet werden.

[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015
[4] BMF v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 – Tz. 3.4.10.2 letzter Abs. iVm. Tz. 3.4.10.3 – VWG-Verfahren; vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 129 ff.
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.11.2015

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