(3) 1 Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vor.

 

Rz. 3329

[Autor/Stand] Ausnahme für die Nutzung finanzieller Mittel. Gemäß § 16 Abs. 3 BsGaV führt die Nutzung finanzieller Mittel des übrigen Unternehmens durch eine Betriebsstätte i.d.R. nicht zu einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (kein fiktives Darlehen). Dies gilt auch dann, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer einem "Darlehen" oder einer "Finanzierungsdienstleistung" ähnlichen anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung gegeben sind. Die Regelung ist als Ausnahme-Gegenausnahme-Vorschrift konzipiert, sodass in festgelegten Fällen gleichwohl anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Zusammenhang mit der Nutzung finanzieller Mittel bestehen können (Anm. 3330 f.).

Die explizite Ausnahme von Finanzierungsbeziehungen aus dem Definitionsbereich der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist Folge der in § 1 Abs. 5 angelegten Systematik zur Bestimmung des der jeweiligen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinnanteils, die eine vereinfachte Ermittlung der Passivseite vorsieht und daher von einer isolierten Zuordnung von Finanzmitteln häufig abstrahiert (Anm. 3261 ff.).[2] Eine solche isolierte Zuordnung dürfte in vielen Fällen ohnehin schwierig oder unmöglich sein und würde die Besteuerung erheblich verkomplizieren.[3] Schließlich sind die Effekte anzunehmender schuldrechtlicher (Finanz-)Beziehungen aufgrund des einheitlichen für das gesamte Unternehmen geltenden Kreditratings ohnehin begrenzt.[4] Aus demselben Grund scheidet auch eine Anerkennung innerbetrieblicher Bürgschaftsverhältnisse aus.[5]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 88; BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.16.2, Rz. 173, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. hierzu BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 89.
[4] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 89.
[5] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 89.

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